Die Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung
Mitgliedsunternehmen, die Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 175 Absatz 2 SGB III sind, erhalten grundsätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einem konkreten Auftraggeber.
Der § 175 Absatz 2 SGB III lautet: „Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen
auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1.“
Wesentliche Inhalte der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung sind neben dem (potenziellen) Auftraggeber die Unternehmensteile, mit denen die Betriebe bei der BG BAU eingetragen und veranlagt sind, sowie die Jahres-Gesamt-Arbeitsentgelte, die den aktuellen Beitragsvorschüssen des Unternehmens zugrunde liegen. Darüber hinaus werden mit der Bescheinigung die bestehende Mitgliedschaft des Betriebes bei der BG BAU sowie die Erfüllung seiner bis zur Ausstellung bestehenden Zahlungsverpflichtungen bestätigt. Letztlich ist auch eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten angegeben.
Diese umfangreichen Angaben ermöglichen es einem Auftraggeber, das Unternehmen des Auftragnehmers hinsichtlich folgender Fragestellungen zu prüfen:
• Besteht eine Mitgliedschaft bei der BG BAU und sind die bisher angefallenen Beiträge und Beitragsvorschüsse bezahlt worden?
• Passen die bei der BG BAU erfassten und veranlagten Unternehmensteile zu dem auszuführenden Auftrag?
• Sind die der BG BAU gemeldeten Arbeitsentgelte für das Volumen des Auftrags ausreichend?