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Mühlen- und Müllerforum "Glück zu!"

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Dieses Thema hat 6 Antworten
und wurde 662 mal aufgerufen
 Mühlenerhaltung und -betreibung
Schmiede an Syrau ( Gast )
Beiträge:

27.08.2011 16:33
Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

Windenergie-Erlass

Allgemeines
Windkraftanlagen sind gemäß § 35 Abs. (1) Nr.5 BauGB ( Baugesetzbuch )
Zitat:
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

Beim Betrieb einer historischen Mühle als Denkmal ist eine Nutzungsänderung vorrausgegangen.
Der gewerbliche Müllereibetrieb wurde eingestellt und der Museumsbetrieb wurde als angemeldet.
Siehe auch § 35 Abs. (4) Nr.1.
Zitat:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

4.2
Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB
Zitat:
Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1)Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2)Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
und des § 2 BauO NRW. (Entspricht der Musterbauordnung des Bundes)
Zitat:
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
(9) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

Siehe hierzu auch,
Zitat: § 3 BauO NRW
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Siehe hierzu auch Sächsische Bauodnung – SächsBO http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsen.html
Leitfaden zur Genemigung von Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen.
www.smul.sachsen.de/lfl/publikationen/download/306_2.pdf
PDF-Datei: Gem_Handlungsempfehlung_Zulassung_Windenergieanlagen_08-08-07
Wichtig! Es ist eine Nutzungsänderung Vorraus gegangen. ( § 29 BauGB )
Seite 6 Punkt 2. Baugenehmigungsverfahren

Sächsische Vergabedurchführungsverordnung
http://www.vergabe-sachsen.de/aktuelles/...ungsverordnung/
Zitat:§ 1 Allgemeines
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Freistaat Sachsen sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und Teil B (VOB/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) sowie Teil C (VOB/C) vom 12. November 1992 (BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) in der Fassung des Ergänzungsbandes vom 14. April 1998 (BAnz. S. 6414), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) und Teil B (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002), in der jeweils geltenden Fassung, von den in § 1 Abs. 1 und 2 SächsVergabeG genannten Auftraggebern anzuwenden.

Folgerung:
Eine Windkraftanlage ist eine bauliche Anlage.
Es handelt sich in keinem Fall um ein fliegenden Bau!
Bei historischen Wind- Wasser- Mühlen ist eine Nutzungsänderung vorgeschaltet.
Die VOB ist uneigeschränkt anzuwenden.
Für einzelne Maschinen / Maschinenteile kann die MRL anwendbar sein.
Beispiele sind Industrielle Mühlenbetriebe mit der Gebäudetechnik.
( Silos, Förderanlagen, Mahleinrichtungen usw.)
Die Bedingungen der VOB liegen Dir vor bzw. Dem Mühlenforum.
Euer Bürgermeister hat sich wohl nicht an die verbindliche Regelung gehalten und Ihm ist der Vorwurf des § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung zu machen.
Zitat: Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Vorteilsannahme § 331 Abs.1 Zitat: Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bestechlichkeit § 332 / Vorteilsgewährung § 332 / Bestechung § 333 / Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335 StGB

Frage: Warum hat Teubener den Auftrag unter den vorliegenden Bedingungen erhalten?
Zu jedem Zeitpunkt ist davon auszugehen, das der Bürgermeister und das Bauamt
(untere Baubehörde) die rechtlichen Anforderungen die sich aus der VOB ergeben, bekann sein müssen.
Last Euch nicht mit irgendwelchen Behauptungen vom Bürgermeister und des Bauamts in die Irre führen.
Nehmt Euch die bekannte VOB vor und agumentiert so gegen euren Bürgermeister.

Die technischen Belange vom Flügelkreuz sollen vorerst nicht geklährt werden.
Nagelt euren Bürgermeister fest mit der VOB !
Die MRL ist eine Nummer zu hoch! Der Teubener bringt euch sonst zum Wahnsinn!
Es wurden von Anfang an erhebliche Fehler in Syrau gemacht und Ihr müßt vorne anfangen und nicht mittendrin!
Wenn Ihr die VOB eurem BM vorhaltet und euer Bauamt entlich aus der schlafenden Haltung vortritt läuft das ganze wie von selbst.

Also vorm nächsten Termin die VOB studieren! Guter Nebenefekt ist die Verwendbarkeit zu weiteren auch privaten Bauprojekten.

Für Achim und Jana: wünsche viel Erfolg!

Onno ( gelöscht )
Beiträge:

27.08.2011 23:06
#2 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

Blablabla ...

Mehltheuer



Beiträge: 699

28.08.2011 10:24
#3 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

Er ist wieder da...

Gruß aus der Klapsmühle!
Paul



Andere haben so nutzlose Steinhaufen gebaut, die Pyramiden genannt werden, ich baue lieber Mühlen, die nützen wenigstens den Menschen.

ultratrieur



Beiträge: 2.209

28.08.2011 20:57
#4 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

Grundsätzlich isses ja schön, dass er wieder da ist... aber was will er uns nun wirklich im Kern sagen?? Dass die Syrauer Mühle im Sinne dieser Gesetze eine Windkraftanlage ist? Das wäre fatal!!!



Flo der Liebe

ultratrieur



Beiträge: 2.209

29.08.2011 12:34
#5 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

So, ich hab mir das jetzt in einer ruhigen Minute alles noch mal rein gezogen und stelle fest, dass da doch ein wahrer Kern drin ist - wenn man mal z.B. die nicht in Syrau anwendbaren Gesetze oder Erlasse anderer Bundesländer abzieht.

Mit der Nutzungsänderung ist das so eine Sache in Syrau. Die hat schon vor laaanger Zeit stattgefunden bzw. könnte man jetzt argumentieren, dass die Anlage vom ruheden Museum zur "arbeitenden" Mühle mit den neuen Flügeln eine neuerliche Nutzungsänderung erfahren hat... Im Rahmen der Maschinenrichtlinie (die ich persönlich in diesem Zusammenhang für schlagkräftiger als die VOB halte) ist diese Frage aber absolut unerheblich. Eine maschine hat sicher zu sein, egal wie oft oder unter welcher Rechtsform sich ein Nutzer ihrer bedient.

Neben der Schiene über den Bürgermeister (die ich für nicht wirklich aussichtsreich halte - wenn der mauern will, dann wird er das tun und mithilfe von Parteikollegen auch durchziehen können...) hab ich noch eine weitere Empfehlung, wie der besorgte Bürger vorgehen kann, wenn ihm ein unsicheres oder gefährliches Produkt aufgefallen ist: https://www.icsms.org/icsms/App/consumer...allId=4&winId=1
Diese Seite ist explizit für solche Fälle gedacht und die darüber angeschriebenen Ämter MÜSSEN sich mit Eurem Anliegen befassen!

Weiterhin viel Glück beim Kampf um die Windmühlenflügel!!

Gruß und Gz!



Flo der Liebe

Askop
Administrator


Beiträge: 610

29.08.2011 13:05
#6 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

Zitat von ultratrieur
eine weitere Empfehlung, wie der besorgte Bürger vorgehen kann, wenn ihm ein unsicheres oder gefährliches Produkt aufgefallen ist: https://www.icsms.org/icsms/App/consumer...allId=4&winId=1

Das Link funzt nicht!

Glück zu!

ultratrieur



Beiträge: 2.209

29.08.2011 15:18
#7 RE: Syrau und die stetigen Probleme mit dem BM Zitat · Antworten

OK, dann musst Du Dich durchklicken... www.icsms.de , dann auf "Willkommen"... danach links Rubrik Verbraucher auf "mehr" klicken.

Dann rechts unter "Gefährliche Produkte einer Behörde melden" wieder auf "mehr"

Ab da sollte alles Weitere fast selbsterklärend sein


nochmal wegen DAS falsche Link



Flo der Liebe

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