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Mühlen- und Müllerforum "Glück zu!"

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Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 323 mal aufgerufen
 Mühlenerhaltung und -betreibung
Askop
Administrator


Beiträge: 610

03.11.2011 14:28
Wenn ich DGM-Präsident wäre ... Zitat · Antworten

... dann würde ich als Erstes nach Berlin fahren ins Kanzleramt.

Was ich damit möchte:
Bei einer der nächsten Konferenzen der Länder-Kultusminister (Denkmalschutz ist Ländersache) soll es einen TOP geben "Verbesserung der Unterschutzstellung historischer Mühlen und ihres Umfeldes" (Mühlen-Denkmalchutz)

An dem TOP der KMK sollen außer den Kultusministern auch teilnehmen:

- obere Denkmalschutzbehörden aller Bundesländer (Amtsleiter)
- Präsi und GF des DGM-Vorstandes
- Vorsitzende oder deren Beauftragte aller DGM-Landesvereine

Die KMK möge beschließen:
(Präambel bzw. Begründung und Notwendigkeit lasse ich jetzt mal weg)

1. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung in "Mühlenbausachen" ist zu versagen, wenn eine fachliche Stellungnahme des zuständigen DGM-Landesverbandes in dieser Sache nicht vorliegt. Gleiches gilt für Bausachen in unmittelbarer Umgebung einer geschützten Mühle.

2. Die in einer Stellungnahme gem. Pkt. 1 genannten Hinweise, Auflagen oder Versagungen seitens der DGM bzw. deren Landesverbände sind ein rechtsverbindlicher Bestandteil einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung in "Mühlenbausachen".

3. Landesdenkmalämter und DGM bzw. deren Landesverbände arbeiten in allen Fragen der Mühlenerhaltung, Mühlenrestaurierung und Mühlenumfeldschutz eng zusammen. Die DGM-Landesverbände erhalten mind. 1x jährlich die Gelegenheit zum Auftritt/Rederecht innerhalb einer Dienstberatung der oberen Denkmalschutzbehörde mit den Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörden.


Wenn ich DGM-Präsi wäre ..., dann würde ich als Zweites meinem Vorstand folgenden Beschlußentwurf zur Abstimmung vorlegen.

Der DGM-Vorstand möge beschließen:

1. Die Vorstände der Landesverbände werden ersucht, jeweils einen oder mehrere "Landesbeauftragte(n) für Mühlendenkmalschutz" zu benennen.

2. Der "Landesbeauftragte für Mühlendenkmalschutz" ist für die fachliche Stellungnahme im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren von "Mühlenbausachen" zuständig.

3. Der "Landesbeauftragte für Mühlendenkmalschutz" darf keine Stellungnahme zu seiner eigenen Mühle oder einer von ihm mit betriebenen Mühle abgeben. Auch darf er keine Gefälligkeitsgutachten (Stellungnahme) zugunsten anderer DGM-Mitglieder und Mühleneigner abgeben, um eventuelle durch den Denkmalschutz verursachte Mehrkosten oder andere dem Bauherren nicht genehme Auflagen zu umgehen und dadurch wirksamen Denkmalschutz auszuhebeln.


Also ... das sind vorerst nur mal einige krause Gedanken, die durchaus gerne weiter ausgebaut werden dürfen (inhaltlich und auch sprachlich bzw. formulierungsmäßig). Aber die Zielrichtung ist klar:

Verhinderung oder Minimierung von weiterem Verlust wertvoller Mühlensubstanz und -vielfalt durch Sanierungsvandalismus!

Glück zu!

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