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Ich verzichte jetzt mal darauf, irgend einen Gesetzesjungle zu zitieren, der im Zweifelsfall sowieso nicht komplett wäre...
Grundsätzlich: Ja, natürlich ist das möglich - es gibt ja durchaus Beispiele wo das gemacht wird, entweder als Hauptproduktion oder wo Nachprodukte der Lebensmittelheretsllung (Kleie) als Futtermittelabgegeben werden.
Die Produktion muss natürlich "sauber" sein (da reicht es, den gesunden müllerischen Menschenverstand einzuschalten) - alles, was man selbst nicht essen wollen würde, sollte man auch als Futtermittel nicht abgeben. Die Herkunft des Materials muss bekannt und belegbar sein, es muss eine gewisse Rückverfolgbarkeit geben. Natürlich nicht so, dass Du sagen kannst auf welchem m² welches Korn geerntet wurde, aber einer Tüte Fertigprodukt sollte zuordenbar sein, aus welcher Lieferung sie stammt. Schon im eigenen Interesse sollten Rückstellmuster abgelegt werden, falls Bauer XYZ der Meinung ist, dass seine Eier (also die seiner Hühner...) nur wegen Deines Futters zu viel Dioxin, Phenole oder andere Kinderüberraschungen enthalten.
Die abgegebene Ware sollte vernünftig deklariert sein, die Tüten also per Aufdruck, Aufnäher oder Anhänger darauf hinweisen, was drin ist, wieviel drin ist, wer der Hersteller ist und wie lange Du die Haltbarkeit ausgewürfelt hast.
Ansonsten gibt es in der EU eine Registrierungspflicht für Betriebe, die Futtermittel herstellen. Auf den Homepages der jeweiligen Landesministerien für Landwirtschaft gibt es Informationen, wie und wo man sich anmelden muss. In der Regel werden diese Stellen nach erfolgter Registrierung auch eine Betriebsbegehung bei Dir machen, Proben ziehen oder aber auch nur irgendwelche Unterlagen anfordern... (Stichwort HACCP für den handwerklichen Ein-Mann-Betrieb ). Wenn Du dann nicht total planlos und dreckig rüber kommst oder den Prüfern erklärst, dass Du grundsätzlich nur billige Abfälle, ganz viel Tierkörpermehl und abgelaufene Antibiotika vom Apotheker nebenan verarbeitest, dann sollte alles, was die zu nörgeln haben eigentlich nur "Pillepalle" sein.
Als ehemaliger Bürger des einizigen deutschen Arbeiter und Bauernstaats hättest Du als persönlich Betroffener einen Sturm der Entrüstung los treten sollen und Dich massiv über die Beleidigung dieses Berufsstands und seiner Eier durch den Ultratrieur beschweren sollen! Vermutlich hättest Du sogar andere Eierköppe und das eine oder andere Weichei gefunden, die Dir nach dem fünften Glas Eierpunsch gern bestätigen, dass ich ihnen auch schon an die Eier ähhh also ich meine, dass ich die von ihren Hühnern gelegten Eeier auch verunglimpft habe.
Ich habe übrigens Hausverbot auf mindestens drei Hühnerhöfen, habe Hetzpredigten im Fachmagazin "Eier-Spiegel" und auf www.brat-ei.de veröffentlicht. Aus dem Deutschen Verband für Legebatteriekunde und Legebatterieerhaltung e.V. wurde ich wegen Rufschädigung ausgeschlossen und wenn sich mein Sohn in der Kaufhalle ein Ü-Ei wünscht, dann muss er das inkognito und ohne meine Begleitung kaufen gehen.
Und das alles, obwohl ich in Sachen Eier eigentlich gar nicht mitreden dürfte, denn ich gestehe hier jetzt erstmalig in aller Öffentlichkeit:
Ich habe noch NIE selbst ein Ei gelegt und kenne Legebatterien nur von außen!!
Zitat von tannhäuser im Beitrag #1Kann ich in einer historischen Mühle die Voraussetzungen zur mehl-und futtererzeugung erfüllen?Wleche muß ich mindestens erfüllen
Also wenn es lediglich um die Erzeugung geht, dann braucht man sich außer Arbeitsschutz, Brandschutz und Sicherheit sonst um keine weiteren Vorschriften zu kümmern. Problematisch wird es erst, wenn man die Erzeugnisse als Ware "in Verkehr bringt". In diesem Moment wird aus dem Hersteller kraft Gesetzes zugleich auch ein Kaufmann, für den eine ganze Reihe allgemeiner bzw. branchenunabhängiger Gesetze zutreffen, die er zwecks Einhaltung/Erfüllung auch kennen sollte - z.B. Handelsgesetz, Umsatzsteuergesetz und Abgabenordnung.
Allgemeine bzw. branchenübergreifende Gesetze für Inverkehrbringer von Lebens- und Tierfuttermitteln sind:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch; es enthält zahlreiche Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung.
Lebensmittelhygiene-Verordnung; sie regelt das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in hygienischer Hinsicht.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthält genaue Vorschriften, wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen.
Zu Florians Ausführungen möchte ich nur noch dieses hinzufügen: das Inverkehrbringen von Lebens- und Tierfuttermitteln unterliegt einer gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber den Behörden. Möglicherweise gibt es auch Ausnahmeregelungen, die mir im Einzelnen aber nicht bekannt sind.
Zitat von ultratrieur im Beitrag #2Die abgegebene Ware sollte vernünftig deklariert sein
Was heißt vernünftig? Korrekter wäre:
Die Ware muss zwingend gemäß Rechtsvorschrift bzw. Warenkennzeichnungsgesetz deklariert werden.
Die Ware muss zwingend gemäß Rechtsvorschrift bzw. Warenkennzeichnungsgesetz deklariert werden.
Ja, Recht hast Du. Es ist nur in der Regel so, dass eine Mehltüte, auf der der Inhalt korrekt deklariert ist, wo aber die Angabe der Type drei Millimeter zu klein ist, niemanden stören wird. Und wenn doch, gibt es eben eine Ermahnung vom Amt und man ändert das.
Ich kenne da einen Hersteller / Abfüller in meiner Nachbarschaft, da kann man T 550 in Doppelwand-Flachbodenbeuteln kaufen. Die einzige Deklaration, die da drauf ist, ist ein Stempel "Weizenmehl T ..." mit einer handschriftlich bei Abfüllung eingetragenen "550". Kein Hersteller, keine Mengenangabe, kein MHD... und der Kollege macht das so in fünfter Generation, ohne dass das bisher irgendwen gestört hätte.
Auf der anderen Seite kam der "Kontrolletti" und hat nen Bußgeld verhängt weil das Alleinfuttermittel nur als "Alleinfutter" deklariert war. Kalro, er hat nach dem Gesetz Recht, aber verhältnismäßig finde ich es trotzdem in keiner Weise!
Was ich aber unterm Strich sagen will ist: wenn Du technisch kannst und potentielle Kunden hast, dann tu' es. Schalt' Deinen Müllerverstand ein (erst Stern, dann Dreieck) und alles Weitere wird sich finden! Die Gefahr, dass Du mit einem Bein im Knast landest, horrende Strafen abdrücken musst ist so lange verschwindend gering wie Du Deiner Rohware vertrauen kannst. Natürlich schadet's trotzdem nichts, ne Betriebshaftpflichtvers. zu haben um dem Kunden mit der ausgebissenen Brücke den Schaden zu ersetzen.
Zitat von ultratrieur im Beitrag #6wo aber die Angabe der Type drei Millimeter zu klein ist, niemanden stören wird. Und wenn doch, gibt es eben eine Ermahnung vom Amt und man ändert das.
Ja ... genau diesen Fall hatten wir mit den Leinöl-Etiketten. Und Du hast Recht: Tante Kontrolletta hatte ein Einsehen und gestattete, dass die vorrätigen "unvorschriftsmäßigen" Etiketten noch aufgebraucht werden dürfen.
Auch da stimme ich zu: "Machen! Tu' es!" Wenn die erste Kontrolle in der Türe steht, kriegt man erst mal das große Schlottern, aber mit der Zeit wird man schlauer, auch gewiefter, und es renkt sich alles ein.