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Also mir ist zwar kein generelles Windrecht für Windmühlen bekannt, jedoch haben sich vereinzelte Müller ein "Windrecht" ins Grundbuch eintragen lassen. Da wurde dann festgelegt, in welchem Abstand zur Mühle keine Bäume stehen durften.
So ganz genau weiß ich das auch nicht. An vielen Mühlen gab es das Recht durch die Herzöge, Bischöfe, oder sonstige Herscher, dass Windmühlen betrieben werden durften. Darzu gab es dann (meistens?) ein Windrecht, das heißt, dass in einem bestimmten Umkreis um die Mühle kein Hinderniss für den Wind geben durfte. Also keine Häuser und die Bäume dürften nicht über die Galleriehöhe wachsen. Als Größe sind mir 50 pr.Ruten bekannt. Das müssten 196,4m Meter sein. War aber sicherlich unterschiedlich.
Zitat von nordostwindmir ist zwar kein generelles Windrecht für Windmühlen bekannt, jedoch haben sich vereinzelte Müller ein "Windrecht" ins Grundbuch eintragen lassen.
Na das ist aber schlecht möglich, dass ich mir ein x-beliebiges Recht ins Grundbuch eintragen lassen kann, für das es keine gesetzliche Grundlage gibt. Anders gesagt, können und dürfen im Grundbuch m.E. nur bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Rechte und Dienstbarkeiten eingetragen werden wie Schuldrecht, Wegerecht und eben auch das Windrecht für Windmühlen oder Wasserrecht für Wasseremühlen.
Noch anders gesagt, wenn es kein generelles bzw. gesetzliches Windrecht und Wasserrecht gegeben hätte, hätte sich auch kein Müller ein solches als privates Recht ins Grundbuch eintragen lassen können. Das Windrecht (wie wohl auch das Wasserrecht) mußte vom obersten Landesherrn erkauft werden und war folglich eine Art Lizenz zur Nutzung des Windes als Antriebsenergie, die im Grundbuch eingetragen wurde und auch vererbt werden konnte. Mit dieser Lizenz wurde dem Lizenznehmer, dem Müller, zugleich das Recht zugesprochen, jegliche Störung des Windes (z.B. durch Bewuchs oder Bebauung) in einem bestimmten Umkreis um die Mühle zu untersagen, zu verhindern oder zu beseitigen. In Preußen soll dieser Umkreis 300 m betragen haben.
In den Niederlanden gibt es seit 1973 Definitionen für ein sogenanntes "Mühlenbiotop". Demnach braucht eine Poldermühle einen Freiraum von 375 m nach allen Seiten. In D gibt es m.E. kein allgemeines Windrecht mehr. Wenn aber eine Windmühle als technisches Denkmal eingestuft und windgängig ist, sollte man mal schauen, ob im jeweiligen Landesdenkmalgesetz ein eventueller Umfeldschutz für das Denkmal verankert ist.
Vor einigen Jahren sollte unmittelbar neben der Windmühle in Bardowick/Niedersachsen eine Eigenheimsiedlung errichtet werden. Müller E. Meyer hat sich dagegen erfolgreich zur Wehr gesetzt und die Pläne vereitelt. Allerdings ist mir nicht bekannt, worauf er sich dabei berufen hat.
Zitat von AskopDas Windrecht (wie wohl auch das Wasserrecht) mußte vom obersten Landesherrn erkauft werden und war folglich eine Art Lizenz zur Nutzung des Windes als Antriebsenergie, die im Grundbuch eingetragen wurde und auch vererbt werden konnte. Mit dieser Lizenz wurde dem Lizenznehmer, dem Müller, zugleich das Recht zugesprochen, jegliche Störung des Windes (z.B. durch Bewuchs oder Bebauung) in einem bestimmten Umkreis um die Mühle zu untersagen, zu verhindern oder zu beseitigen. In Preußen soll dieser Umkreis 300 m betragen haben.
Demzufolge müßte es noch im Grundbuch stehen, wenn es nicht schon verjährt ist, oder?