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Zitat von ultratrieurwie ist eigentlich die Rechtslage in Niedersachsen, wenn man solche Bodenfunde macht. Muss dann nicht eigentlich z.B. durch den Landes- oder Kreisarchäologen (?) kompetent eine Grabung durchgeführt werden?
Oh ja, würde mich auch interessieren - auch für Bbg.
2001 haben wir ja unseren Wall bis zur Turmsohle rundum aufgegraben, um den Turmschaft mit einer Feuchtesperre zu versehen. Bei der Buddelei kamen auch allerlei bis dato verborgene Merkwürdigkeiten zum Vorschein: mehrere tote, aber rußige Füchse (Rauchabzüge); eine deutlich erkennbare Brandschicht mit Ruß und Holzasche sowie als absolutes Highlight im Fundament die Mühlsteinreste der (abgebrannten) Vorgängermühle. Das Meiste habe ich zwar fotografiert und festgehalten, doch heute ärgere ich mich, dass der Wall ohne archäologische Untersuchung wieder zugeschüttet wurde. Z.B. hätte man ja Herkunft undl Alter der Mühlsteine unter dem Turmfuß bestimmen können und so etwas Licht in die Chronik der vorherigen BWM bringen können. Über diese wissen wir nämlich und leider so gut wie nichts, außer das sie 1850 ein vollständiger Raub der Flammen geworden ist.
Hat ein Eigentümer oder Bauherr das Recht oder sogar die gesetzliche Pflicht zur Anzeige solcher Bodenfunde im Zusammenhang mit einem geschützten Denkmal? Ich denke mal, dass Thomas Neitzel etwas sagen könnte zu diesem wichtigen Thema. Also lieber Thomas, mach's wie die Anderen, werde hier Mitglied und kläre uns auf () zu diesem Thema. Das umständliche und bittstellerische "Freischaltung nach Vorstellung"-Prozedere gibts hier nicht.
Also für Brandenburg wäre das Vorgehen nach BbgDSchG von 2004 heute klar geregelt. Wie das nach der Version war, die zur Zeit der Sanierung in Straupitz gültig war, habe ich noch nicht recherchiert. In jedem Fall wäre die seinerzeit durch den Bauherrn oder den Bauträger unterlassene Anzeige heute verjährt .
Zitat § 11 Funde (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
Zitat von ultratrieurIn jedem Fall wäre die seinerzeit durch den Bauherrn oder den Bauträger unterlassene Anzeige heute verjährt .
Okay! Und was passiert, wenn ich der Frau Dr. Klawun (Landesamt für Denkmalschutz) heute verklickern würde, dass da ganz unten unter dem Turmfuß noch Reste der Vorgängermühle schlummern (Mahlsteinbrocken)?
Und dass mich brennend interessieren würde, aus welchem Jahr die Ruß- und Ascheschicht stammt, die sich heute in etwa 1 Meter Tiefe des Mühlenwalls befindet. Was ja bedeutet, dass der Wall einmal erhöht worden sein muß und meine Vermutung bestärken würde, dass Straupitz ursprünglich mal ein Erdholländer gewesen sein könnte.
Doch interessiert das überhaupt? Ich meine, die Behörden kümmern sich doch wohl nur um den Erhalt des Ist-Zustandes eines Denkmals und weniger um dessen Geschichte?
Glück zu!
Angefügte Bilder:
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