Einige Bereiche des Forums erfordern eine Mitgliedschaft (Anmeldung/Registrierung). Neue Mitglieder stellen sich bitte im Mitgliederbereich vor. Für den Inhalt eines Beitrags trägt der Autor die juristische Verantwortung, nicht der Forenbetreiber.
In Harpstedt werden 21,6 Meter lange Ruten montiert. Ich weiß nicht ob das COR-TEN B 1.8963B oder ST 52 / S355J2G3 ist. Man kennt das ja mit der Bezeichnung „Edelstahl“, alle Reden davon, und keiner weiß, worum es geht.
Das kann ein Mühlenbetreiber auch nicht wissen und er muss es auch nicht wissen! Der Verein und oder der Betreiber muss sich auf Leute verlassen, die im Mühlenwesen ganz weit vorne sind oder zu mindestens meinen, dass sie es sind!
Werden in Harpstedt endlich die Richtlinien eingehalten? Wir wissen schon heute, das in Harpstedt nicht die Ruten verbaut werden, die für so ein Projekt gefordert werden.
Was soll ich machen, um die Harpstedter zu warnen?
Ich kann gar nichts machen! Das Problem ist das Fördermittel fliesen und das die Harpstädter niemals dagegen intervenieren würden.
Ich werde die Sache beobachten und den Bürgermeister darauf hinweisen. Dasselbe habe ich auch in Remels Uplengen gemacht! Der Bürgermeister hat mir schriftlich geantwortet und ich musste feststellen das Geld mehr wert ist als alles andere!
Unwissenheit eben!
Die halten mich für eine Querulanten!
Absoluter Quatsch!
Der Verein im westlichen Niedersachsen informiert seine Mitglieder falsch!
Der liefernde Betrieb ist kein Mühlenbauer!
Er gibt sich seit Jahrzehnten als ein solcher aus!
Das ist klar Wettbewerbsverzerrung und erfahrene Mühlebauer werden so deplatziert!
Ein Tischler führt auch nicht die sozialen Beträge wie ein Zimmerer ab und kann bei Ausschreibungen günsterige Angebote machen.
Das alles ist dem zweiten Vorsitzenden bekannt, aber aus Freundschaft lässt er das zu.
Wie lange lassen sich das die Mitglieder noch gefallen!
Der zweite Vorsitzende ist Maschinenbau Ingenieur und weiß genau worum es geht!
Die Freundschaft zum Tischlermeister garantiert diese Vorgehensweise!
Ein Mühlenbau Betrieb hat ganz andere Anforderungen als ein Tischler in Statik!
Ein Tischler hat von Statik „NULL Ahnung“ !!!
Das ist in Buer nicht anders!
Warum kauft Ihr euch solch einen Mist? Warum?
Warum werden Betriebe beauftragt die nicht die geringsten Anforderungen einhalten?
Es ist die Unwissenheit und die Gier nach Geld ohne Rücksicht auf die Gesundheit Ausstehender!
Andreas Stühlmeyer Prüfungsauschuss der Meisteprüfugskommision
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
das Problem ist doch, dass "Mühlenbau" keine geschützte Berufsbezeichnung ist. Jeder Hinz und Kunz kann aus seinem komplexen Holz-, Metall- und Maurerbetrieb einen Mühlenbauer machen. Grenzen setzt nur die Handwerksordnung, wenn Meister-pflichtige Gewerke oberhalb der gesetzlichen Grenzen für den handwerklichen Nebenbetrieb ausgeübt werden.
Was die allgemeingültigen Vorschriften für die Ausführung von Mühlenflügeln oder Teilen davon angeht, stehen wir damit wieder vor der Frage, was überhaupt anwendbar ist. Sind es Maschinenteile? Gilt damit die Maschinenrichtlinie und wenn ja, handelt es sich bei der Montage eines neuen Flügelkreuzes um das Inverkehrbringen einer neuen "unfertigen Maschine" oder ist es der baugleiche Ersatz eines alten Maschinenteils, das vor Inkrafttreten der MRL in Verkehr gebracht wurde? Oder handelt es sich (das wäre fatal!) um Bauprodukte, die der jeweils geltenden Bauprodukterichtlinie unterliegen??? Ich hoffe sehr, dass Du mir Deine Sichtweise erläutern wirst - ich bin selbst nicht in der Lage, zu einer zu kommen, ich hab nur blanke Fragen in dieser Hinsicht!
Wenn der Punkt irgendwann geklärt ist, kommt die nächste Ebene: das, was Auftraggeber und Auftragnehmer im Vertragsverhältnis als zugesicherte Eigenschaften vereinbaren können. Haben beide Siten keine Ahnung, sieht's natürlich schlecht aus und schreit nach Beratung durch den echten Fachmann, der natürlich kein Mühlenfachmann sein muss, sondern ein Metall- Holz- oder was auch immer Fachmann mit den entsprechenden Papieren. Würdest Du sowas im Bereich Stahl als Dienstleistung anbieten? Wenn ja, wie wäre Dein Tarif?
Wenn Du wieder Telefon und ne funktionierende Mail-Adresse hast, sollten wir mal telefonieren!
Eigentlich ganz einfach zu beantworten! Ich bin mir sicher das Du genau weißt, worum es geht und mit deiner Frage einen sehr wichtigen Anstoß für andere Besucher geben willst! Du weißt auch das ist ein sehr umfangreiches Thema und wird sehr technisch, sodass der Überblick verloren geht.
Der Käufer kann sich ganz einfach absichern gegen Rutenschrott. Er soll sich an die zuständige Baubehörde wenden! Da wird er von erfahrenen Bauingenieuren beraten, die genau wissen, was zu solch einem Projekt gehört.
Iss vielleicht doch nicht so eine gute Idee!
Las uns doch einen Leistungskatalog entwerfen! Als Grundlage sehen wir eine Maschine, die umgebaut wird, um effizienter zu arbeiten. Dabei ist es egal, wie oft diese Maschine in Betrieb ist. Wichtig ist, dass diese Maschine nicht in einer abgeschlossenen Betriebshalle steht, sonder der Öffentlichkeit frei zugänglich! Vielleicht bekommen wir Unterstützung von weiteren Mühlen/ Maschinenbauern oder von leidgeprüften Besitzern? Ich bin mal gespannt, was das für ein Thread wird.
Wir beiden sind ab jetzt Besitzer einer imaginären Windmühle. Das innere der Mühle ist Top in Schuss und zu ersetzen sind die Holzruten mit allen neben Arbeiten.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
Zitat von SchmiedeDer Käufer kann sich ganz einfach absichern gegen Rutenschrott.
Richtig, Andreas!
Beauftrage einen zertifizierten Fachbetrieb für Stahlrutenbau mit entspechenden Referenzen, und du bist auf der sicheren Seite und aller Sorgen ledig! Gute Adressen wären z.B. Molenwerken Vaags/NL oder ??? (Metallbau Stühlmeyer/Melle D ??? ).
Genau das ist es! Ein zertifizierter Betrieb muss es sein und bei Auftragserteilung sind die Dokumente dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorzulegen. Dies ist in der Ausschreibung zu dokumentieren!
Auch bei privaten Bestellern ist baurechtlich dieses Dokument erforderlich!
Mit Stahlrutenbau will ich nichts mehr zu tun haben!
Was in Aurich abgelaufen ist, hat mir gezeigt, dass man besser die Finger von solchen Sachen lässt. Jedenfalls solange bis sich in der Mühlenwelt etwas geändert hat. Damit meine ich ausschließlich die Vorgehensweisen der Mühlenvereinigung in der Region.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
OK. Wie heißt das Zertifikat? Reicht es, wenn ein maßgeblich beteiligter Mitarbeiter der Firma nen "Schweißerschein" hat?
Zitat Auftragserteilung sind die Dokumente dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorzulegen
Gut, ich nehme mal an, Du meinst NACH Auftragserteilung? Und um genau welche Dokumente handelt es sich, wie heißen die genau?
Zitat Auch bei privaten Bestellern ist baurechtlich dieses Dokument erforderlich!
Wie kommst Du darauf, dass überhaupt Baurecht anzuwenden ist??? Wäre das ein auf Schienen fahrender Kran, käme das auch nicht in Frage. Ich halte das Flügelkreuz einer Windmühle für den Teil einer Maschine bzw. eine "unfertige Maschine" im Sinne der EU Maschinenrichtlinie. Gäbe es für irgend jemanden einen Vorteil, wenn Baurecht angewandt wird?? Dann müsste man so eine Maßnahme ja ggf. auch noch durch die Baubehörden ziehen???
Kommen wir noch einmal zurück auf Deinen Vorschlag, einen konkreten Fall durchzuspielen. Nehmen wir mal an, es gibt da eine Mühle mit privatem Eigentümer und noch nem Verein dabei, der ein paar Fördergelder zusammen gekratzt hat, um neue Flügel an die Mühle zu hängen. Die bisherigen "Durchgänger"-Stahruten sind in die Jahre gekommen und sollen auf Wunsch des Eigentümers bzw. eines nicht näher zu benennenden (selbsternannten ) Mühlenfachmanns , der da zufällig in der Nachbarschaft wohnt, durch eine geteilte Version mit Bruststücken ersetzt werden.
Da fallen mir dann zwei Hersteller in den Niederlanden ein, die sowas schon gebaut haben und von denen ich weiß, dass sie nach den "Richtlijnen..." arbeiten und absolut vertrauenswürdige Qualität liefern. Da ja Fördergelder verbaut werden sollen, muss nun mindestens ein drittes Angebot her - und da kommt eine traditionsreiche deutsche Mühlenbaufirma ins Spiel, die auch schon Stahlruten gebaut hat. Ein persönliches Vertrauen gegenüber der Leistungsfähigkeit und der Qualität dieses Betriebs ist da, ich will den Kollegen natürlich nicht per se unterstellen, Murx zu machen. Trotzdem muss in der Angebotsanforderung oder spätestens im Vertrag eine konkrete Formulierung rein, nach welchen Standards gearbeitet werden soll. Die niederländischen "Richtlijnen..." taugen nur beschränkt, da sie 1. auf holländisch geschrieben sind und ich dem deutschen Mühlenbauer keinen VHS-Sprachkurs verpassen kann und 2. sagen diese absolut nix über die Variante mit Bruststücken aus. Was nun? Was tun?
Zitat Mit Stahlrutenbau will ich nichts mehr zu tun haben!
Ich will ja auch gar nicht, dass Du welche baust! Ich brauche eine nicht bauende unabhängige Fachinstanz, die Ruten von Schrott unterscheiden kann und fundierte Stellungnahmen abgeben kann. Nicht, dass wir wieder in die Diskussion "selbsternannten Fachleute, die ungefragt durch das Land reisen und ganze Mühlenvereine verunsichern..." rein laufen. Die andere Frage ist das Ausarbeiten eines vielleicht sogar standardisierten Bestell- oder Vertragstexts, der die Lieferung auf eine ganz klare Rechtsgrundlage stellt - das wär ne echte Großtat, an der Landesvereine mit großem Windmühlenbestand bzw. sogar der Bundesdachverband ein extremes interesse haben müssten! Oder?
Baurecht, weil das Maschinenteil an der Außenseite eines Gebäude sitzt, und das Gelände, auf dem das Gebäude steht, frei zugänglich ist! Es finden sogar öffentliche Veranstaltungen auf dem Gelände statt.
Kein Problem, wir haben ja Zeit - das soll ja hier nicht zum Echtzeit-Chat ausarten!
Nu aber mal Butter bei die Fische - schauen wir mal in die NBauO:
Zitat §2 (1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
OK, auf dem Erdboden ruhend - ja. Aber "aus Bauprodukten hergestellte Anlage"? Was bitte ist ein "Bauprodukt"? Ist ein Flügelkreuz etwa ein Bauprodukt?Da hilft uns das Bauproduktegesetz (BauPG) mit einer sehr präzisen Definition:
Zitat § 2 (1) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
Da kann man nun recht ratlos sein, denn das Landesgesetz definiert bauliche Anlagen über den Begriff Bauprodukt, während das Bundesgesetz das Bauprodukt über seine Verwendung in baulichen Anlagen spezifiziert - ohne Letztere jedoch zu definieren. Das ist also wie bei´m Hauptmann von Köpenick... ohne Pass keine Arbeit, ohne Arbeit kein Pass.
Suchen wir mal in einer anderen Richtung: im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG):
Zitat § 2 (1) Produkte sind 1.technische Arbeitsmittel und 2.Verbraucherprodukte. (2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
(3) ...
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn 1.alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden, 2.sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder 3.sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
Das Flügelkreuz werte ich von daher als ein technisches Arbeitsmittel, das nur noch angeschlossen zu werden braucht. Damit ist schon mal klar, dass das GPSG und damit auch die 9. Verordnung zum GPSG (Maschinenverordnung) durchaus anzuwenden ist!
Schauen wir da doch mal nach:
Zitat § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: 1. Maschinen, 2. auswechselbare Ausrüstungen, 3. Sicherheitsbauteile, 4. Lastaufnahmemittel, 5. Ketten, Seile und Gurte, 6. abnehmbare Gelenkwellen und 7. unvollständige Maschinen.
und...
Zitat § 2 Begriffsbestimmungen 1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch: a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden, c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist, d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
und...
Zitat 8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.
Hieraus wird also ziemlich deutlich, dass es sich bei unserem neuen Flügelkreuz tatsächlich um eine "unvollständige Maschine" handelt. Frage jetzt nur: kann eine unvollständige Maschine gleichzeitig ein Bauprodukt sein??? Kann der Anbau von unvollständigen Maschinen nach einer Landesbauordnung genehmigungsspflichtig sein? Sind die in der Landesbauordnung aufgeführten Stellen (Einzelzulassung von Bauprodukten an Baudenkmalen durch die unteren Baubehörden) fachlich überhaupt in der Lage einer möglichen Aufsichtspflicht gerecht zu werden???
Fragen über Fragen... die sich im weiteren Verlauf des Threads vielleicht mal klären werden. Ich kann mir auch nur schwer vorstellen, dass ich nach hunderten von Mühlenflügeln der Erste bin, der diese Fragen stellt!
Bei Ruten handelt es sich um dynamisch beanspruchte Bauteile! Somit kommen wir um den großen Eignungsnachweis nicht herum. Das Unternehmen muss eine Herstellerqualifikation der Klasse E nach DIN 18800-7 2008-11 besitzen. Das heißt, es muss ein nach ( Deutscher Verband fürs Schweißen) DVS-IIW/EWF 1173 ausgebildeter Schweißfachingenieur verantwortlich sein. Der Betrieb „muss“ über eine ausreichende Anzahl an Schweißern mit gültiger Schweißerprüfung nach DIN EN 287-1 verfügen. Hierbei ist mit in die Berechnung zu ziehen das Schweißer durch Urlaub oder Erkrankung ausfallen können. Die Prüfungen müssen für jedes angewandte Schweißverfahren und der Materialien mit den entsprechenden Materialstärken sowie der anzuwendenden Schweißposition. Sollten automatisierte Schweißverfahren eingesetzt werden gilt Gleiches.
Der Betrieb „muss“ für die Fertigung von Kastenprofilen mit bis zu 25 Metern und mehr über Einrichtungen verfügen, um das Profil zu erstellen. Die Lagerung der Rohmaterialien ist nachzuweisen. Geräte zur Blechbearbeitung und Schweißnahtvorbereitung, entsprechende Schweißgeräte und Transporteinrichtungen der Kastenprofile, müssen vorhanden sein und mit einer gütigen Prüfplakette ausgestattet. Des Weiteren müssen entsprechende Prüfeinrichtungen, zur Kontrolle der Arbeiten im Betrieb vorhanden sein oder von extern hinzugezogen werden können. Es müssen im Betrieb das Regelwerk der UVV für Schweißbetrieb eingehalten werden. Diese Voraussetzungen werden alle 3 Jahre durch die zuständige SLV erneut geprüft.
Nach Auftragserteilung vor zu legende Dokumente: Wenn eine ordnungsgemäße Ausschreibung vorliegt, hat der Bieter mit seiner Unterschrift bestätigt, dass alle Regularien der Ausschreibung eingehalten werden. Leider ist das im hiesigen Mühlenland nicht so! Viele Betreiber bzw. Aufsichtsbehörden haben entsprechende Nachweise in der Ausschreibung gefordert und bis dato nicht erhalten.
Damit erst gar nicht diese,“Die werden das schon Vergessen“ Taktik anfängt, muss der erfolgreiche Bieter trotz seiner Unterschrift unter der Ausschreibung, Dokumente vorlegen.
Dies könnten sein: - Handwerkskarte des Mühlenbauer / Zimmerer oder eventuell Metallbauer, der die Stahlruten montiert - Die oben angesprochene Herstellerqualifikation des Subunternehmers. - Gegebenenfalls Bescheinigung der zuständigen IHK-Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit - Geeignete Nachweise über die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens: Leistungsbezogene Referenzen - Möglichkeit der Besichtigung und Erprobung.
Erst ab erfolgreich vorgelegen der Dokumente ist der Auftraggeber zu eventuelle Abschlagszahlungen berechtigt! Sollte der erfolgreiche Bieter, trotz seiner vorausgegangenen Unterschrift unter den beiliegenden Unterlagen der Ausschreibung, die erforderlichen Dokumente nicht erbringen. So ist der Bieter wegen Betrugsversuch von der Auftragsvergabe aus zu schließen und für weiter Projekte zu sperren!
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
#11 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Eine Windmühle ist in Ihrer Ganzheit als Maschine zu sehen. Das soll heißen, dass der Mühlenkörper das Maschinengehäuse ist.
Diese Maschine steht auf einem weitestgehend frei zugänglichen Gelände.
Mit dieser Maschine werden Vorführungen durchgeführt.
Wenn wir das aus dieser Sicht sehen, sollten wir bei stationären Fahrbetrieben sehen. Ein stationäres Fahrgeschäft ist im Grundsatz nichts anderes. Im Fahrgeschäft sitzen zusätzlich noch Fahrgäste zu den ausstehenden Personen. Die Gefährdung ist annähernd gleich für beide Personengruppen.
Das würde heißen, dass die Maschine nach der Maschinenrichtlinie gebaut wurde und vor Ort vom Bauamt während der Bauzeit überwacht und nach Abschluss der Arbeiten genehmigt wird. Zusätzlich ist der TÜV erforderlich um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Diese Aufgabe könnte ein unabhängiger Mühlenfachmann mit entsprechenden nachweislichen Qualifikationen sein. Da es sich um ein dynamisch beanspruchtes Bauteil handelt, sollte als unterste Qualifikation der staatlich geprüfte Maschinenbautechniker, Vorschrift sein.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
Mal ne Frage aus Sicht des Boardmasters: Soll ich aus eurem Disput einen eigenen Fred machen und nach Mühlenbau (Windmühlen) verschieben? Ich meine, das ist nun schon lange weg von Harpstedt.
#13 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Zitat Mit dieser Maschine werden Vorführungen durchgeführt.
Nein, in meinem Beispiel handelt es sich um einen Handwerksbetrieb, der mit der zu installierenden Technik gewerblich arbeitet... aber das spielt letztendlich nur eine Rolle, wenn die Frage nach der Zuständigkeit der BGen gestellt wird.
Zitat Das würde heißen, dass die Maschine nach der Maschinenrichtlinie gebaut wurde und vor Ort vom Bauamt während der Bauzeit überwacht und nach Abschluss der Arbeiten genehmigt wird.
OK, aber wo finde ich das im Gesetzesjungle? Wie ist das Verfahren? Braucht es trotzdem einen echten Bauantrag durch einen bauvorlageberechtigten Architekten?
Zitat Zusätzlich ist der TÜV erforderlich um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Oha, das wird den TÜV aber freuen! Wo hast Du das her? Und wieso hatte ich dann noch nie mit einem Hammermühlen-TÜV zu tun, der regelmäßig prüft, ob die Rotoren noch den Schwingungen und der Fliehkraft standhalten??? Meine Interpretation der Maschinenrichtlinie geht eher dahin dass der Betreiber der Maschine für deren Sicherheit im bestimmungsgemäßen Gebrauch verantwortlich ist. Natürlich kann er sich externen Sachverstands bedienen, also z.B. den "TÜV" einschalten, aber genauso gut kann er das auch durch ein eigenes dokumentiertes Sicherheitsmanagement regeln. Das ist ihm bei einer Mühle - anders als bei Fahrgeschäften oder Kraftfahrzeugen durchaus erlaubt. (An der Stelle kommt jetzt natürlich die Frage auf, ob denn eine Windmühle im rechtlichen Sinne eine Windkraftanlage ist... )
Zitat Da es sich um ein dynamisch beanspruchtes Bauteil handelt, sollte als unterste Qualifikation der staatlich geprüfte Maschinenbautechniker, Vorschrift sein.
Da gehe ich mit - fragt sich nur, ob der staatlich geprüfte Mühlenbautechniker nun oberhalb oder unterhalb des Maschinenbautechnikers einzuordnen ist.
Allet Jute nochmal und danke für die Infos im vorhergehenden Posting! Gruß
#14 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Ich gehe von einer Mühle aus, die gewerblich produziert und die z.B. An Mühlentage fürs Publikum geöffnet hat. Nur so lassen sich Fördergelder rechtfertigen.
Zitat OK, aber wo finde ich das im Gesetzesjungle? Wie ist das Verfahren? Braucht es trotzdem einen echten Bauantrag durch einen bauvorlageberechtigten Architekten?
Zitat Zitat: Aber genauso gut kann er das auch durch ein eigenes dokumentiertes Sicherheitsmanagement regeln.
Ganz eindeutig nicht, wenn's ins Öffentliche geht!
Der gute Mann vom TÜV sagte mir, dass es vollkommen egal ist, ob eine Windmühle sich das ganze Jahr dreht oder nur eine Stunde.
Wenn die Mühle mit Windkraft produziert ist es auch eine Windkraftanlage. Wir wollten ja außerhalb der Mühle bleiben!! Das gehende Gewerk (Flügelwelle, Kammrad,Bunkler, Königswelle,Korbrad,Stirnrad,usw.) übertragen die Windkraft zum Bearbeiten von Getreide oder Ähnlichem. Also ist doch das ganze Gewerk eine Anlage zum Bearbeiten von Getreide. Also eine "WINDKRAFTANLAGE"
Oben und unten gib's nich mehr, das heißt heute vorn und hinten. Ich hab es schon erwähnt. Mindestens der Maschinenbauer. Wenn's ein Mühlenbauer wäre, ist es gleich doppelt so gut.
Die Vergütung müsste jedoch gleich sein!!!!!
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
#16 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Zitat von SchmiedeWenn die Mühle mit Windkraft produziert ist es auch eine Windkraftanlage.
Moment mal! Viele heutige Windmühlen produzieren nicht, aber die Flügel drehen im Leerlauf ... zur Freude der Besucher. Zählt das auch als Winkraftanlage laut Gesetz? Und die Mühlen wie Bunde, wo mit Windkraft ab und zu ein Sack Getreide hobbymässig geschrotet wird, würde man das als Produktion im Sinne des Gesetzes bezeichnen?
Und was ist, wenn die Flügel wie in Apensen mit Motor gedreht werden? Windkraftanlage zur Produktion von Wind durch E-Motor?
#17 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Zitat von SchmiedeWenn die Mühle mit Windkraft produziert ist es auch eine Windkraftanlage.
Moment mal! Viele heutige Windmühlen produzieren nicht, aber die Flügel drehen im Leerlauf ... zur Freude der Besucher. Keine Windkraftanlage laut Gesetz?
Und Mühlen wie Bunde, wo mit Windkraft ab und zu ein Sack Getreide hobbymässig geschrotet wird, wäre das auch eine Produktion im Sinne des Gesetzes?
Was ist, wenn die Flügel wie in Asel (nee, nicht Apensen in meiner ersten Version) mit Motor gedreht werden? Windkraftanlage zur Produktion von Wind durch E-Motor?
#18 RE: Die Windmühle im (niedersächsischen) Baurecht
Thread geschlossen
Zitat Zitat: Viele heutige Windmühlen produzieren nicht, aber die Flügel drehen im Leerlauf.
Spitzfindig, wie sie sind, aber mit berechtigten Fragen.
Fürs Baurecht ist meiner Meinung nach nur interessant, das an einem öffentlich zugänglichen Gebäude (Maschinengehäuse) ein dynamisch belastetes Flügelkreuz aus Stahl oder Holz montiert wird bzw. wurde. Bei lastfreier Benutzung,des Flügelkreuz, ist die Beanspruchung unwesentlich kleiner als mit Belastung. Die dynamischen Windverhältnisse greifen bei beiden Nutzungsarten gleich auf das Flügelwerk. Anders sieht es innerhalb der Mühle aus! Aber mein Disputant und ich haben vorab klargestellt, dass wir nur über den außen liegenden Teil der Mühle sprechen.
Wie schon erwähnt, sagte der TÜV System das es vollkommen egal ist ob die Mühle ganzjährig produziert oder mit Windkraft einmal im Jahr einen "alten Sack" hochzieht!
Ein bisschen schwanger gibt es auch nicht.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
Was ist, wenn die Flügel wie in Apensen mit Motor gedreht werden?
Hallo Klaus,
entschuldige die kurze Frage (mal wieder off Topic, ich hab das im Moment eben so)- steht in Apensen noch eine Mühle oder meinst Du vielleicht einen anderen Ort? Soweit ich weiß steht dort seit 1967 keine Mühle mehr- oder verwechsele ich jetzt was?
Dir und Euch eine schönen Abend, Carsten
Wenn man bei dem Wort Mama 4 Buchstaben austauscht, erhält man das Wort Bier!