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Mühlen- und Müllerforum "Glück zu!"

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Dieses Thema hat 33 Antworten
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 Wer kennt ... wer weiß ...?
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ultratrieur



Beiträge: 2.209

06.05.2011 12:44
Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Mal etwas, was die Mühlenwelt nur am Rande betrifft, aber für viele Vereine wissenswert sein könnte...

Wer als Mühlenverein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO hat, kann für "pädagogische" Aufgaben steuer- und sozialabgabenfrei sog. "Übungsleiter" nach EStG § 3 Nr. 26 einsetzen.
Ich habe nun gerade das Problem in einem solchen Verein, wo ich Schatzmeister bin, dass die Agentur für Arbeit einem ALG-I beziehenden Übunglsleiter selbiges (nach Abzug eines Freibetrags von € 154,- monatlich) um den Betrag der Ü'leiterpauschale kürzen will.

Ich hab mich nun durch's Dickicht der Begriffsbestimmungen geühlt und lande letztendlich im SGB IV bei § 7 (1), was uns sagen sollte, was im SGB-Sinne eine Beschäftigung ist und was nicht:

Zitat
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.



Ist nun jemand, der dann und wann nach Lust und Laune eine Mühle aufschließt, so wie's ihm gefällt eine Führung macht und dabei keinerlei Kontakt mit irgendwelcher "Arbeitsorganisation" des Mühlenvereins hat "beschäftigt" im Sinne des SGB ?????


Sorry, die Meisten wird's nicht interessieren... aber vielleicht besteht ja die geringe Chance, dass irgendwer hier den gleichen Fall schonmal bis Ende durch gekaut hat!



Flo der Liebe

Schmiede



Beiträge: 509

06.05.2011 13:13
#2 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Florian
Ist nun jemand, der dann und wann nach Lust und Laune eine Mühle aufschließt, so wie's ihm gefällt eine Führung macht und dabei keinerlei Kontakt mit irgendwelcher "Arbeitsorganisation" des Mühlenvereins hat "beschäftigt" im Sinne des SGB ?????

.Ich versuch mich immer in die Person zu versetzen und deren Denkweise an zu nehmen. Manchmal gelingt mir das nicht!!! Wenn jemand in eine Mühle geht um diese aufzuschließen, dann ist er mit dem Aufschließen beschäftigt. Wenn er die Mühle aufschließt hat der Verein den Nutzen aus der Sache. Da entsteht ein Beschäftigungsverhältnis! Oder?

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!

ultratrieur



Beiträge: 2.209

06.05.2011 13:36
#3 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
Wenn jemand in eine Mühle geht um diese aufzuschließen, dann ist er mit dem Aufschließen beschäftigt. Wenn er die Mühle aufschließt hat der Verein den Nutzen aus der Sache. Da entsteht ein Beschäftigungsverhältnis! Oder?

Och Schmied - es geht hier nicht um Logik und um die deutsche Sprache, sondern um Juristendeutsch. Der Unterschied sollte doch gerade Dir irgendwie geläufig sein. Im rechtlichen Sinne "beschäftigt" ist nunmal nicht, wer nicht zu Hause sitzt und Däumchen dreht... ansonsten wäre ja auch das in Deinem Sinne eine Beschäftigung für die es aber wohl nirgendwo eine auf das ALG I oder II anzurechnende Vergütung gibt. Oder doch???



Flo der Liebe

Askop
Administrator


Beiträge: 610

06.05.2011 14:05
#4 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
Ich versuch mich immer in die Person zu versetzen und deren Denkweise an zu nehmen. Manchmal gelingt mir das nicht!!!

Ja ja, und dann denkst Du bestimmt über das hier nach:



Glück zu!

Jana



Beiträge: 288

06.05.2011 14:44
#5 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Hi Floh,

wenn ich dich richtig verstanden habe, willst du wissen ob dem ALG-Bezieher der Zufluss der Übungsleiter-Pauschale angerechnet werden darf.

Also, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100,00 € ist eine einkommenssteuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit. Nebenberuflich bedeuted aber auch, nicht mehr als 1/3 der Normalarbeitszeit. Da ein Arbeitsloser keine Normalarbeitszeit hat, ist es für ihn der steuerliche und SV-rechtliche Aspekt uninteressant. Diese Pauschale ist nur deshalb Lohnsteuer und SV-frei, weil es eine Aufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Sportbekleidung ec. pp) ist, welche auf Pauschal 2.100,-€ pro Jahr festgelegt wurde.

Dein ALG Bezieher muß nun aber jede Einnahme bei seinen Amt angeben (das ging doch schon so weit, dass sie das Bafög der Kinder mit eingerechnet haben!) Somit gilt für ihn seine persönlichen Hinzverdienstgrenzen. M.E. muß ihm das AA aber seine mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwendungen anerkennen. Somit die 10 Cent für jeden mit dem Pkw gefahren km und was euch noch so alles einfällt.

Ich mache mich aber noch einmal richtig schlau und werde es hier verkünden sobald ich wild mit §§ um mich schmeißen kann

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Askop
Administrator


Beiträge: 610

06.05.2011 15:07
#6 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von ultratrieur
Ich hab mich nun durch's Dickicht der Begriffsbestimmungen geühlt und lande letztendlich im SGB IV bei § 7 (1), was uns sagen sollte, was im SGB-Sinne eine Beschäftigung ist und was nicht

Ich meine wohl, dass das in diesem Falle nichts nützen dürfte. Hier geht es vermutlich nicht darum, dass oder ob die Übungsleitertätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis oder diesem gleich gestellt ist. M.E. geht es dem A-Amt nur um den Fakt des Hinzuverdienstes (egal von wem und wofür). Nur dieser Fakt interessiert und wird beurteilt gem. der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen, die öfters mal geändert wurden. Z.Z. dürfen ALG II-Empfänger (Hartz-Vier) meines Wissens bis zu 100,- € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es auf's ALG II angerechnet wird (sog. Grundfreibetrag). Darüber hinaus gehende Beträge werden zu 80% angerechnet.

Allerdings schreibst Du ja von ALG I, und da weiß ich nicht, ob es für diese Leute andere Bestimmungen und Freigrenzen gibt.

PS.:

Zitat von Wikipedia zur Übungsleitertätigkeit
Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufwandsentsch%C3%A4digung

Glück zu!

ultratrieur



Beiträge: 2.209

06.05.2011 15:42
#7 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Askop
Hier geht es vermutlich nicht darum, dass oder ob die Übungsleitertätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis oder diesem gleich gestellt ist. M.E. geht es dem A-Amt nur um den Fakt des Hinzuverdienstes (egal von wem und wofür). Nur dieser Fakt interessiert und wird beurteilt gem. der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen, die öfters mal geändert wurden. Z.Z. dürfen ALG II-Empfänger (Hartz-Vier) meines Wissens bis zu 100,- € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es auf's ALG II angerechnet wird (sog. Grundfreibetrag). Darüber hinaus gehende Beträge werden zu 80% angerechnet.

Das Problem ist, dass die Agentur mir nicht sagt, auf welche Rechtsgrundlage sie sich beziehen. Da kommen so blöde Sätze wie:

Zitat
Das können Sie im SGB nachlesen - Sie müssen mir das ausfüllen...

Ich wiederum beziehe mich auf § 141 Absatz 1 SGB III, wo eben als Aspekt nicht der vermeintliche Verdienst im Vordergrund steht, sondern der Umstand, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird:

Zitat
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.

Sinn und Zweck der Einführung der sog. "Übungsleiterpauschale" war ja auch, unbürokratisch und einfach Anreize zu schaffen, ehrenamtlich tätig zu werden ohne dass das zu Papierkrieg und versteckten Kosten führt. Würde das jetzt auf das ALG angerechnet werden müssen, stände das m.E. dem Zweck der Sache absolut entgegen...

Naja, veielleicht meldet sich ja noch jemand, der es schon "durch" hat... ansonsten nehme ich das SGB IV ernst und verweise die Agentur für Arbeit an die BfA als gesetzlichem Entscheider im Konfliktfall



Flo der Liebe

ultratrieur



Beiträge: 2.209

06.05.2011 16:00
#8 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Jana
Hi Floh, wenn ich dich richtig verstanden habe, willst du wissen ob dem ALG-Bezieher der Zufluss der Übungsleiter-Pauschale angerechnet werden darf... Ich mache mich aber noch einmal richtig schlau und werde es hier verkünden sobald ich wild mit §§ um mich schmeißen kann

Oh Danke schonmal!!! Ich hatte das gerade gar nicht auf dem Zettel, dass Du ja quasi "vom Fach" bist!

Ich habe gerade noch was echt Tolles gefunden: die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen "EhrBetätV": danach muss ein ehrenamtlich Arbeitsloser der Agentur angeben, wenn er wöchentlich mehr als fünfzehn Stunden ehrenamtlich arbeitet . Was auch immer die auf dem Amt mit so einer Angabe anfangen wollen...

In § 1 Abs. 2 dieser EhrBetätV ist auch die Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigungen (wörtlich" Ersatz von Auslagen") geregelt. Demnach wären bis zu € 154,- monatlich z.B. an Fahrtkostenerstattungen unschädlich für das ALG... nur, im vorliegenden Fall zahlen wir ja keine Aufwandsentschädigung. Der Arbeitslose hat ja gar keinen Aufwand, wenn er nach nebenan geht und die Mühle aufschließt

Hier noch einfach so weil ich's gerade offen hatte ein Zitat aus dem EStG (§ 3 Abs. 26):

Zitat
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Ist nun eine nebenberufliche Tätigkeit auch eine Beschäftigung im Sinne der SGB??? Wenn ja, darf dann ein ALG-Bezieher überhaupt noch im eigenen oder fremden Garten Kartoffeln für den Eigenbedarf anbauen ohne dass die von der "Stütze" abgezogen werden??


Fragen über Fragen...



Flo der Liebe

Askop
Administrator


Beiträge: 610

06.05.2011 17:39
#9 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von ultratrieur
danach muss ein ehrenamtlich Arbeitsloser der Agentur angeben, wenn er wöchentlich mehr als fünfzehn Stunden ehrenamtlich arbeitet . Was auch immer die auf dem Amt mit so einer Angabe anfangen wollen...

Nach derzeitigem Recht (das gilt aber schon länger) ist eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden nicht mehr geringfügig und führt zum Wegfall der Stütze, die Höhe der Vergütung ist dabei nebensächlich.

Zitat von ultratrieur
im vorliegenden Fall zahlen wir ja keine Aufwandsentschädigung. Der Arbeitslose hat ja gar keinen Aufwand, wenn er nach nebenan geht und die Mühle aufschließt

Warum soll er keinen Aufwand haben? Vielleicht wollte er ja bis zum Mittag schlafen, was er als AL ja durchaus könnte? Vielleicht musste er sich extra rasieren und Rasierwasser vergeuden ... wegen der Besucher. Vielleicht hat er sich ja auch noch ein extra Butterbrot geschmiert, weil es in der Mühle keine Betriebskantine gibt? Also ganz ohne "Aufwand" gehts wohl bei niemandem.

Doch um bei der rechtlich-gesetzlichen Seite zu bleiben: Auch wenn für Dich die Übungsleiterpauschale nicht wie eine Aufwandsentschädigung aussieht, juristisch ist es doch eine. Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufwandsentsch%C3%A4digung

Und nur darauf kommt es dem A-Amt an.

Zitat von ultratrieur
Ist nun eine nebenberufliche Tätigkeit auch eine Beschäftigung im Sinne der SGB???

IMHO ja. Dabei prüft das A-Amt zwei Dinge:

1. Umfang der Tätigkeit (zur Beurteilung der Geringfügigkeit)
2. Höhe des Zusatzeinkommens (zur Beurteilung der Anrechenbarkeit auf staatliche Hilfen wie ALG)

Jeder Arbeitslose ist gesetzlich verpflichtet, das A-Amt über Nebentätigkeiten und Zusatzeinkünfte (z.B. auch Lottogewinne) zu informieren. Und jeder Arbeitgeber, der Arbeitslose beschäftigt, muß eine monatliche Verdienstbescheinigung ausstellen.

Was ja vielleicht auch Sinn macht. Denn alles Geld, was sich ein arbeitsloser Hilfeempfänger durch eigene Arbeit oder Glück (z.B. Lotto- oder WWM-Gewinn) selbst verdienen kann, muss nicht vom Staat bzw. aus dem großen Topf der Steuerzahler gezahlt werden.

Ich persönlich sehe dabei keinen Unterschied, ob jemand eine Mühle aufschließt und dafür eine "Übungsleiterpauschale" bekommt. Oder ob ein ALG II-Empfänger (Hartz IV) regulär mit Arbeitsvertrag angestellt wird und für 100 €/Monat die Toiletten reinigt. Ganz offiziell und mit Wissen des A-Amtes samt monatlicher Meldung an dieses. In Straupitz seit Jahren praktiziert.

Glück zu!

Jana



Beiträge: 288

06.05.2011 21:35
#10 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Also noch einmal die (kurze) Zusammenfassung:

Arbeitslosengeld bekomme ich nur, wenn ich dem Amt zur Vermittlung zur Verfügung stehe. Wenn ich ab 15 Stunden im Monat mit etwas anderem als Nichtstun beschäftigt bin, stehe ich dem Arbeitsamt nicht mehr zur Verfügung und fliege aus dem Bezug vom ALG raus.

Die Übungsleiterpauschale ist grundsätzlich erst einmal eine Einnahme.

Bis zu einem Betrag von 175,00 € im Monat oder 2.100,00 € im Jahr sagen lediglich die Sozialversicherung sowie das Finanzamt "Wir möchten von dir keine Abgaben auf diese Einnahmen, weil wir davon ausgehen, dass ein Übungsleiter ja auch Ausgaben für diese Tätigkeit von durchschnittlich 2.100,00 € hat. (Kannst du vergleichen mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in deiner ESt-Erklärung, den du ja immer hast, auch wenn tatsächlich weniger Werbungskosten angefallen sind.

Das A-Amt sagt aber: Für das Geld - was du von mir bekommst (nicht Abgaben die der jenige schuldet!) - verlange ich als Gegenleistung, dass du mir zur Vermittlung zur Verfügung stehst. Ich mache aber folgende Ausnahme: 1. Du darfst dich bis zu 14,99 Stunden die Woche betätigen (vielleicht, damit der Mensch nicht blöde wird vom vielen Fernsehen) und du darfst mind. 165,00 € bei ALG 1 und 100,00 € bei ALG 2 dazuverdienen, ohne dass ich es dir von meiner zu zahlenden Leistung abziehe. Die Werte sind jedoch Mindestwerte und hängen z. B. bei ALG 1 von der Höhe des ALG ab. Das was dazu verdient werden kann, sollte sich deshalb jeder vorab bei seinem Sachbearbeiter errechnen lassen.

Die Bescheinigung über die Höhe des Verdienst mußt du als "Chef" oder "Verein" ausstellen. (Ich glaube das war §313 SGB) und der ALG-Bezieher muß diese umgehend im Amt abgeben.

Falls dein Mann nur noch für einen Teil des Jahres ALG-Geld bezieht, wäre es für ihn besser, wenn du ihm die Übungsleiter-Pauschale als Jahresbetrag in einem Monat auszahlt, in dem er kein Geld vom Amt bekommt. Oder du gibst ihm monatlich die 165,00 / 100,00 € die er Problemlos dazu verdienen darf und den Rest in einem Monat in dem er beim A-Amt raus ist.

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Jana



Beiträge: 288

06.05.2011 21:43
#11 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Ich vergaß noch die §§:

Das mit den 15 Stunden steht in § 119 Abs. 3 SGB III und der Nebenverdienst in § 114 Abs.1 /4 SGB III.

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Schmiede



Beiträge: 509

07.05.2011 07:52
#12 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Der Flo hat glaub ich was anderes im Sinn, Jana! Der ALG Bezieher hat gar kein wirtschaftliches Interesse. Ja es gibt solche Leute!!
An diesem Thema Arbeitslosigkeit und Ehrenamt sind schon tausende Vereine gescheiter. Ich denke das hat Florian schon längst gefunden. Die AA wird die Schlacht gewinnen! Ich bin aber nicht in der Materie, das ich ein qualitatives Urteil dazu abgeben könnte.
Mich stört an der ganzen Diskussion was anderes.

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
[line]
Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!

Jana



Beiträge: 288

07.05.2011 13:53
#13 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
An diesem Thema sind schon tausende Vereine gescheitert... Die AA wird die Schlacht gewinnen! ...
Mich stört an der ganzen Diskussion was anderes.



Das ist eigentlich kein Thema an dem man scheitern muß, wenn man sich vorher alle Zutaten zurecht legt und denen genau das Süppchen kocht, dass sie essen wollen.

Man muß nur unterscheiden, dass die Abgabenseite (FA und SV) andere Interessen hat, wie die Geberseite (Arbeitsamt) Das FA hat eigentlich nichts anderes gemacht, als einen erhöhten Werbungskosten-Pauschbetrag zu geben, um die Leute für das Ehrenamt zu motivieren. Die SV hat sich dem FA angeschlossen und läßt ebenfalls diesen Teil der Einnahmen beitragsfrei. Das AA schließt sich der Sache leider nicht mit an. Die haben ihre eigenen Hinzuverdienstgrenzen. Beim ALG1 liegt diese 10,- € im Monat niedriger, also warum deshalb alles riskieren? Wenn 1.980,- € im Jahr (ordentlich gezwölftelt) auch offiziell gehen, dann wird einem doch auch noch was für die restlichen 120,- € einfallen?

Was stört dich an der Diskussion?

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Askop
Administrator


Beiträge: 610

07.05.2011 15:49
#14 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Jana
Wenn 1.980,- € im Jahr (ordentlich gezwölftelt) auch offiziell gehen, dann wird einem doch auch noch was für die restlichen 120,- € einfallen?

Genau! Wir arbeiten schon seit etlichen Jahren mit ALG II-Leuten auf Minijob-Basis, ganz offiziell per A-Vertrag und monatlicher Meldung ans A-Amt (Stunden- und Verdienstnachweis). Allerdings hat diese Variante den Nachteil, dass noch AG-Anteile an die Minijob-Zentrale abgeführt werden müssen, was bei der Übungsleiterpauschale wohl nicht der Fall ist - oder doch?

Glück zu!

Jana



Beiträge: 288

07.05.2011 22:14
#15 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Die Ü-Leiterpauschalen sind Steuer- und SV-frei, weil ein pauschaler Ersatz für die damit verbundenen Aufwendungen. (nur für Leute im Nebenjob)

Bei Arbeitslosen geht auch leider keine kurzfristige Beschäftigung. Sondern wirklich nur die geringfügigen Beschäftigungen mit den 28% bzw. 30% an pauschaler Versicherung bzw.Lohnsteuer für die Bundesknappschaft.

Eigentlich läuft es mal wieder nach dem Motto, dem der hat wird noch gegeben.

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Flachmüller
Mühlenpapst Axel I. (Co-Admin)


Beiträge: 533

09.05.2011 13:41
#16 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Askop
Allerdings hat diese Variante den Nachteil, dass noch AG-Anteile an die Minijob-Zentrale abgeführt werden müssen, was bei der Übungsleiterpauschale wohl nicht der Fall ist - oder doch?

So groß sind die Kosten nicht, bei 100€ (Verdienst) kommen ca. 28€ zusätzlich für die Minijobzentrale. Dazu kommt dann leider noch, das der Arbeitnehmer bei einer Berufsgenossenschaft versichert werden muss, und das sind bei uns z.B. 82€ im Jahr bei der VBG. So kommen also 34,80€ im Monat zusätzliche Kosten zu den 100€ auf.
Du kannst ihn aber auch auf 400€ einstellen, dann darf er viel, viel mehr arbeiten, aber am Ende auch nur 100€ behalten, da der Rest gegen das ALG II gegengerechnet wird und dich kostet es dann 400€ + 130€ an die Knappschaft.



Mit öligen Grüßen aus Hamburgs ältester Windmühle und jüngster Speiseölmanufaktur!
Qualität seit 1318

Axel

Jana



Beiträge: 288

09.05.2011 14:38
#17 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Wir haben das Thema ganz schön weiter gesponnen und wo ist unser lieber Floh abgeblieben???

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

ultratrieur



Beiträge: 2.209

09.05.2011 17:08
#18 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Bin hier und lese im Moment mangels Zeit nur mit und freue mich, wie viel Fachverstand hier beisammen ist! Ihr steckt den Kollegen von der AA eindeutig in die Tasche :-)



Flo der Liebe

ultratrieur



Beiträge: 2.209

09.05.2011 17:12
#19 RE: Arbeitslose als Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Jana
Wenn ich ab 15 Stunden im Monat mit etwas anderem als Nichtstun beschäftigt bin, stehe ich dem Arbeitsamt nicht mehr zur Verfügung und fliege aus dem Bezug vom ALG raus.

Das ist ja schrecklich! Sieben Tage pro Woche heißt auch sieben Nächte pro Woche... oder geht das nach Werktagen... also fünf Nächte pro Woche? Fünfzehn Stunden geteilt durch fünf Tage pro Woche macht sage und schreibe drei Stunden Schlaf pro Nacht, wenn man ansonsten der AA zur Verfügung stehen muss ... jetzt weiß ich, warum Arbeitslose häufig so fertig aussehen - kein Wunder bei dem Schlafentzug!!!



Flo der Liebe

ultratrieur



Beiträge: 2.209

09.05.2011 21:30
#20 RE: Arbeitslose als kostenlose Übungsleiter Zitat · Antworten

Zitat von Jana
Wir haben das Thema ganz schön weiter gesponnen und wo ist unser lieber Floh abgeblieben???

So, jetzt habe ich mich tapfer durchgekämpft und ich bin zum Schluss gekommen, dass die AA offenbar eine so starke Lobby hat, dass die Rechtslage vollkommen sinnbefreit auf ihrer Seite ist .

Wesentliche Erkenntnis, die ich Jana verdanke: es ist § 113 SGB III der mich verpflichtet, diese "Nebenverdienstbescheinigung" auszustellen. Mein einziger Trost: es steht nirgendwo, dass ich das umsonst tun muss!!! Ich werde also jetzt dem AA eine Verwaltungspauschale von € 15,- für das Ausfüllen des Zettels in Rechnung stellen. Mal seh'n, was passiert .

Oder gibt's dafür auch schon nen Präzedenzfall und ich kann mir das Porto sparen??



Flo der Liebe

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