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Dieses Thema hat 37 Antworten
und wurde 3.137 mal aufgerufen
 Mühlenerhaltung und -betreibung
Seiten 1 | 2
Schmiede



Beiträge: 509

19.05.2011 12:16
#21 RE: Herstellerqualifizierung in Erfurt Zitat · Antworten

Zitat von Ultratrieur
".. ich finde Herrn Teubener nicht!!!! "

Nicht umsonst red ich seit Jahren, davon sich vorab die Unterlagen zeigen zu lassen! Meine Kenntnis nach hat Herr Teubener ein Problem!

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!

ultratrieur



Beiträge: 2.209

19.05.2011 12:54
#22 Wir haben bald noch ganz andere Probleme... Zitat · Antworten

Hat man den einen Haufen Dreck beiseite geräumt oder zumindest geordnet, wächst von einer Seite ein neuer nach, von der ich es am allerletzten erwartet hätte!

http://www.dnk.de/aktuelles/n2399/?beitrag_id=723

Zitat
Am 18. Januar 2011 hat das Europäische Parlament die EU-Bauproduktenverordnung mit einem modifizierten Passus zu Gunsten des baulichen kulturellen Erbes angenommen.

...

Nach Artikel 5 Buchstabe c EU-VO "Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung" kann daher "ein Hersteller, wenn die Produkte zum Einsatz kommen sollen, davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm [Hinweis: u. a. CEN-Norm!!!] erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und das Bauprodukt nach den geltenden nationalen Vorschriften auf traditionelle oder in denkmalschutzgerechter Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gefertigt wurde. "

Das öffnet m.E. der Pfuscherei mit Segen von inkompetenten Denkmalsachbearbeitern Tür und Tor! Mag das bei Fenstern, Türen und baubeschlägen kein Problem sein, möchte ich eigentlich nur noch den Kopf in den Sand stecken, wenn ich darandenke, was das für den Bereich Mühlenflügel bedeuten kann!! So denn nicht die Anwendung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen als das höhere Rechtsgut gewertet wird

Hier noch nen Link zum verabschiedeten Text der Richtlinie: http://www.dnk.de/_uploads/media/891_EU-...-%20deutsch.pdf

Doch da kommen jetzt auch wieder die blanken Fragen... Artikel 2 (1):

Zitat
„Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu
werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

Wirkt sich ein Flügelkreuz auf die Leistung der Mühle im Hinblick auf die Grundanforderungen an die Mühle aus??? Dann wären sie also zweifelsfrei Bauprodukt???

Wie gesagt, ich möchte am liebsten den Kopf in den Sand stecken und gaaanz kräftig schütteln. Vielleixht geht's mir damit besser?



Flo der Liebe

Schmiede



Beiträge: 509

19.05.2011 13:04
#23 RE: Wir haben bald noch ganz andere Probleme... Zitat · Antworten

Zitat von Ultratrieur
Wirkt sich ein Flügelkreuz auf die Leistung der Mühle im Hinblick auf die Grundanforderungen an die Mühle aus??? Dann wären sie also zweifelsfrei Bauprodukt???

Nur vorab um Missverständnisse auszuschließen. Mit Leistung ist nich eine Leistung als Energiegewinnung gemeint. Eine Leistung ist auch schon wenn ich eine Türklinke an einer Tür montiere. Das soll heißen, das Bauwerk kann somit die Leistung erfüllen durch betätigung der Klinke ein Tür zu öffnen.

Ist es nicht toll, was alles möglich ist!

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Schmiede



Beiträge: 509

19.05.2011 13:17
#24 RE: historischer Mühlenbau nach VOB!. Zitat · Antworten

Die Maschinenrichtlinie bzw. EU-Maschinenrichtlinie ist erstellt worden, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU-Staaten sicherzustellen. Daraus folgt das ein Gebäude mit Ihren instalierten komplexen Anlagen in ihrer Gesamtheit nicht dem Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie unterfallen.

Zweck der EU-Maschinenrichtlinie ist somit die Harmonisierung der jeweiligen nationalen Sicherheitsvorschriften für Maschinen, um potenzielle technische Handelshemmnisse abzubauen und den freien Warenverkehr mit Maschinen in der Europäischen Union zu gewährleisten.

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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ultratrieur



Beiträge: 2.209

19.05.2011 13:49
#25 RE: historischer Mühlenbau nach VOB!. Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
Die Maschinenrichtlinie bzw. EU-Maschinenrichtlinie ist erstellt worden, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU-Staaten sicherzustellen. Daraus folgt das ein Gebäude mit Ihren instalierten komplexen Anlagen in ihrer Gesamtheit nicht dem Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie unterfallen.

Du benennst den EINEN Aspekt der MRL - der andere und mindestens ebenso wichtige ist jedoch, dass sie sicher stellt, dass in der EU nur "sichere" Maschinen in Verkehr gebracht werden können. Und genau so wie der Ventilator einer Lüftungsanlage in einem Gebäude selbstverständlich für sich genommen Maschine oder unvollständige Maschine ist, muss auch das Flügelkreuz der Windmühle Maschine sein. Problem eben nur, wo fängt Maschine an und wo hört Gebäude auf? Ich glaube nicht, dass ich mir das als Betreiber oder als Hersteller aussuchen kann.

Wenn ich mir aber so die DIN EN 1090 anschaue, fällt mir schon auf, dass die Herangehensweise des Baubereichs sich z.B. in Sachen Risikoanalyse dem Maschinenbau annährt!



Flo der Liebe

Schmiede



Beiträge: 509

19.05.2011 14:01
#26 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Zitat von Ultratrieur
Ich erkläre also an dieser Stelle ganz ausdrücklich, dass die Fa. Labor für Statik und Stahlbau Heinz-Günter Teubener, Erfurt über ein gültiges Zertifikat der Klasse D nach DIN 18800-7 verfügt!

Gut gemacht Florian! Aber nützen wird es Herrn Teubener nicht bei seinem Problem! Ich halt mich in der Angelegenheit bewußt zurück, aber wir können anhand der Zertifizierung deutlich machen, das die Firma Teubener nicht die Zulassung hat, dynamisch beanspruchte Bauteile zu fertigen!

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Jana



Beiträge: 288

20.05.2011 09:06
#27 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
Zum jetzigen Zeitpunkt [19.05.2011] ist die genannte Firma (Mühlenbaufirma) nicht im Besitz einer aktuellen/gültigen Eignungsprüfung!

Die Datenbank wird kontinuierlich auf den neuesten Stand gehalten und ein späterer Eintrag ist somit möglich, wenn alle relevanten Anforderungen geprüft und bestätigt sind. Es besteht auch die Möglichkeit das ein Betrieb X/Y aus der Datenbank entfernt wird, z.B. auf Grund von Untersuchungen.
Aus dieser Sicht ist es verständlich schon bei Angebotsabgabe die Herstellerqualifikation mit einzufordern!

http://195.37.113.138/pages/exec_standard_suche.php?reload=1

Schau jetzt mal. Entweder hast du den Namen falsch geschrieben oder es liest jemand interessiert mit.

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Jana



Beiträge: 288

20.05.2011 09:07
#28 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Mann ich werde heute blöde. Gib mal Teubener und nicht Teubner ein. Die Firma ist registriert.

Liebe Grüße aus dem Vogtland/Sa.

Jana

Schmiede



Beiträge: 509

20.05.2011 09:49
#29 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Zitat von Jana
Gib mal Teubener und nicht Teubner ein. Die Firma ist registriert.


Jawohl Jana! Habe ich gemacht! Firma gefunden! Firma eingetragen! Herstellerqualifikation Klasse D nach DIN 18800-7 ! Schweißprozesse 135 (MAG-Schweißen) 141 (WIG-Schweißen) Stahlsorten sind auch andgegeben.! Das hilft mir nur nicht weiter bei euren Flügeln!

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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ultratrieur



Beiträge: 2.209

20.05.2011 10:35
#30 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Zitat von Schmiede
Zum jetzigen Zeitpunkt [19.05.2011] ist die genannte Firma (Mühlenbaufirma) nicht im Besitz einer aktuellen/gültigen Eignungsprüfung!

Ich glaube, der Schmied bezog sich damit NICHT auf Fa. Teubener sondern auf den anderen hier genannten Betrieb, der schon viel länger im Stahlflügel-Business zu Hause ist und eigentlich sehr vernünftige Arbeit abliefert... aber das spielt ja für die Anwendung der DIN 18800-7 keine Rolle... es geht um den Produktionsprozess und die betriebsinterne Qualitätskontrolle. Die Norm will, dass Qualität kein Zufallstreffer ist sondern dass ein System mit reproduzierbaren Eigenschaften dahinter steckt.



Flo der Liebe

Schmiede



Beiträge: 509

20.05.2011 10:51
#31 RE: Herstellerqualifizierung Zitat · Antworten

Zitat von ultratrieur
Ich glaube, der Schmied bezog sich damit NICHT auf Fa. Teubener

Jo Jo so isses gemeint!

Zitat von ultratrieur
Stahlflügel-Business zu Hause ist und eigentlich sehr vernünftige Arbeit abliefert..

Sorry Florian, wie du schon blicken läßt, ist eine persöhnliche Meinung fehl am Platz! Der Betrieb verfügt über hundert Jahre Erfahrung und muß sich trotz dem den Erforderungen stelle. So ist es nun einmal!

zur Firma Teubener! Herstellerqualifikation Klasse D (bisher Großer Eignungsnachweis)
Anwendungsbereiche der Herstellerqualifikationen: ist Ausschlag gebend! trotz allem ist Klasse D nicht ausreichend!
Ein Flügelkreuz ist dynamisch beansprucht!

Herstellerqualifikation Klasse E (bisher Großer Eignungsnachweis mit Erweiterung auf dynamische Beanspruchung)
Anwendungsbereiche der Herstellerqualifikationen: DIN 4131 Antennentragwerke (dynamisch)

Meiner Meinung nach müsste das so sein.

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Schmiede



Beiträge: 509

21.05.2011 14:08
#32 RE: Arglistige Täuschung Zitat · Antworten

Der Hersteller verpflichtigt sich schon bei der Angebotsabgabe, das die betrieblichen und somit auch die personellen Anforderungen an das zu erstellende Produkt erfüllt werden.
Handelt der Betriebsinhaber entgegen diesen Ausschreibungsinhalten begeht er eine arglistige Täuschung gegenüber dem Ausschreibenden. Subjektiv erfordert die Arglist außerdem keine Absicht. Vielmehr muß der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur für möglich halten. Ebenso liegt Arglist vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt Folglich begründet bereits bedingter Vorsatz die tatbestandliche Arglist. Insoweit kommt im juristischen Sprachgebrauch dem Begriff der Arglist eine deutlich weitgehendere Bedeutung zu, als es im allgemeinen Verständnis der Fall ist.

Wurde eine Willenserklärung unter arglistiger Täuschung ausgeführt, so ist sie nach § 123 Anfechtbar mit § 142 Wirkung der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen!
Quellen: Wikipedia / dejure.org

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Andreas
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Schmiede



Beiträge: 509

23.05.2011 14:34
#33 Risikotragung bei fehlenden oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung Zitat · Antworten

Risikotragung bei fehlenden oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung

Bei Verträgen zwischen den öffentlichen Auftraggebern und Bauunternehmern stellt sich nicht selten heraus, dass die Leistungsbeschreibung keine oder nur lückenhafte Angaben zu bestimmten Leistungen enthält. Der Auftragnehmer hat seiner Angebotskalkulation in solchen Fällen meistens Erfahrungswerte zugrunde gelegt und eventuell noch einen Risikozuschlag einkalkuliert. Verschätzt er sich dabei und entstehen bei der Ausführung der Leistung wesentlich höhere Kosten als von ihm ursprünglich angenommen, so stellt sich die Frage, wer diese Zusatzkosten zu tragen hat. Trägt sie der öffentliche Auftraggeber, weil die von ihm erstellten Ausschreibungsunterlagen nicht alle für die Angebotskalkulation notwendigen Angaben enthalten? Oder trägt sie der Unternehmer, weil er ein Angebot abgegeben hat, obwohl die für eine ordnungsgemäße Kalkulation notwendigen Angaben gefehlt haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mehrfach mit dieser Problematik befasst.

1. Wirksamkeit des Vertrages, Auslegung
Das Fehlen der für die Kalkulation notwendigen Angaben kann Zweifel an der Wirksamkeit des Vertragsschlusses aufkommen lassen. Diese Zweifel hält der BGH in mehreren Entscheidungen für nicht begründet.
In dem der sog. „Kammerschleusen-Entscheidung“ zugrunde liegenden Fall war der Auftragnehmer zur Erstellung der Bewehrung für eine Schleusenwand sowie der hierfür erforderlichen Statik verpflichtet (BGH, Urteil vom 27.06.1996, Az.: VII ZR 69/95). Im Zeitpunkt der Angebotsabgabe lag die Statik folglich nicht vor, die für die Bewehrung notwendige Stahlmenge war unbekannt. Bei der Ausführung stellte der Auftragnehmer fest, dass die tatsächlich benötigte Stahlmenge die von ihm kalkulierte bei Weitem überstieg. Hierzu führte der BGH aus, der Vertragsinhalt müsse nicht bestimmt sein. Es reiche vielmehr aus, dass der Vertragsinhalt bestimmbar sei. Die Ausschreibung lege bestimmt formulierte Mindestanforderungen fest. Damit sei der Vertragsinhalt hinreichend bestimmbar. Für die Wirksamkeit des Vertrags sei des Weiteren unerheblich, dass die Ausschreibungsunterlagen keine hinreichende Kalkulationsgrundlage lieferten. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung spiele die Kalkulierbarkeit der damit eingegangenen Verpflichtung keine Rolle. Dem Auftragnehmer stehe es frei, auch riskante Leistungen zu übernehmen.

2. Auswirkungen der VOB/A
Zugunsten der Auftragnehmer scheint der Wortlaut des § 9 VOB/A zu sprechen. Diese Norm verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Nach der Rechtsprechung des BGH hat § 9 VOB/A jedoch keine Außenwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1996, Az.: VII ZR 69/95). Diese Vorschrift sei insbesondere keine Verbotsnorm, die in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde. Die VOB/A enthalte auch kein zwingendes Vertragsrecht, wonach statt der geschlossenen Vereinbarung die nach § 9 VOB/A gebotene Vertragsinhalt werde.
Zwar sei der Vertrag im Zweifel der VOB/A entsprechend auszulegen. Der Auftraggeber müsse sich nach treu und Glauben daran festhalten lassen, dass er seinen Auftragnehmern gemäß § 9 VOB/A kein ungewöhnliches Wagnis aufbürden wollte. Damit sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein ungewöhnliches Wagnis Vertragsbestandteil werde (vgl. BGh, urteil vom 11.11.1993, Az.: VII ZR 47/93). Sei bei fehlenden Angaben in der Leistungsbeschreibung die Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer zweifelsfrei erkennbar, so bestehe kein Raum für eine Auslegung.

3. Grenzen der Risikoübernahme
Der BGH geht also im Grundsatz davon aus, dass der Bieter ein Risiko übernimmt, wenn er trotz einer unvollständigen Leistungsbeschreibung ein Angebot abgibt. Der Bieter kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass er eine Leistung zu erbringen hat, die er nicht einkalkuliert hat.
Eine Einschränkung ergibt sich aus der Entscheidung „Wasserhaltung II“ (BGH, urteil vom 11.11.1993, Az.: VII ZR 47/93). In dem zugrunde liegenden Fall war die Leistung über den Erfolg beschrieben: Der Auftragnehmer hatte die Baugrube trocken zu halten. laut BGH war vom Wortlaut jede zur erreichung dieses Ziels erforderliche Maßnahme gedeckt. trotzdem umfasste die Leistungsbeschreibung nicht jede Art der Wasserhaltung. Nicht inbegriffen waren mit dem BGH solche leistungen, die nach der konkreten Sachlage völlig ungewöhnlich und von keiner Seite zu erwarten gewesen waren. Denn nach § 133 BGB sei nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften, sondern vielmehr der erklärte wirkliche Wille zu erforschen.
Nach dieser BGH-Rechtsprechung ist es somit bei der Vertragsauslegung möglich, dass die nach der konkreten Sachlage völlig ungewöhnlichen Leistungen trotz des eindeutigen Wortlauts nicht Vertragsbestandteil werden. Sie sind folglich beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach § 2 Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 VOB/B zusätzlich zu vergüten. Eine solche, dem Wortlaut widersprechende Auslegung wird nur in wenigen Ausnahmefällen anzunehmen sein.

4. Schadensersatzansprüche
Da die vertraglichen Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers nach der obigen Rechtsprechung oft scheitern, werden Schadensersatzansprüche diskutiert. Nach der zitierten Entscheidung „Wasserhaltung II“ kommt bei Verletzung von VOB/A-Vorschriften, die zumindest auch den Bieter schützen sollen, u. a. ein Schadensersatzanspruch wegen des Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht. Grundvoraussetzung ist ein enttäuschtes schutzwürdiges Vertrauen des Bieters in die Einhaltung der VOB/A. Schutzwürdig ist das Vertrauen nur, wenn der Bieter den VOB/A-Verstoß bei der ihm zumutbaren Prüfung hätte erkennen können. Die fehlenden Angaben in der leistungsbeschreibung waren laut BGH für den Bieter in dem zu beurteilenden Fall leicht zu erkennen gewesen. Bei unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung stehen dem Auftragnehmer nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Lücke für ihn erkennbar ist.


5. Fazit
Gibt der Bieter trotz einer unvollständigen Leistungsbeschreibung ein Angebot ab, so übernimmt er ein Risiko. Die Vertragsauslegung kann ergeben, dass er eine Leistung schuldet, die er nicht einkalkuliert hat. er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung. Die in der zitierten Entscheidung „Wasserhaltung II“ genannte Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur in ganz wenigen Fällen anzunehmen sein. Auch Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer oft nicht zu. Den Bietern ist es daher dringend anzuraten, die lücken im leistungsverzeichnis nicht durch eigene erfahrungswerte auszufüllen, sondern den Auftraggeber rechtzeitig vor Angebotsabgabe auf die unvollständigkeit der Angaben hinzuweisen und zur ergänzung der leistungsbeschreibung aufzufordern. Bei Vergabeverfahren ab den Schwellenwerten ist den Bietern zu empfehlen, die fehlenden oder unklaren Angaben in der leistungsbeschreibung unverzüglich zu rügen. Den Auftraggebern ist anzuraten, möglichst präzise und detaillierte leistungsbeschreibungen zu erstellen. Auf diese Weise können Rügen der Bieter vermieden werden. Darüber hinaus wird das mit der VOB/Akonformen Vertragsauslegung verbundene Risiko verringert.

Quelle:Alexander Seidenberg | Seidenberg@kaufmannlutz.com

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Andreas
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ultratrieur



Beiträge: 2.209

23.05.2011 14:55
#34 RE: Risikotragung bei fehlenden oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung Zitat · Antworten

Da kommt mir noch so eine Frage in den Sinn...

Wie ist in einem Leistungsverzeichnis zur Sanierung einer Holländermühle eine Position zu verstehen "Überprüfung des Drehkranzes"? Ganz unbedarft würde ich denken, da schaut jemand drauf und macht eine Liste der Dinge, die ausgetauscht, erneuert oder sonstwie angefasst werden müssen. Richtig?

Nun werden an dieser Stelle aber für die "Überprüfung" ca. 80 Stunden im Angebot angesetzt. Was kann ich als Auftraggeber mit Fug und Recht erwarten, wenn diese 80 Stunden abgeleistet sind??



Flo der Liebe

Schmiede



Beiträge: 509

23.05.2011 16:35
#35 RE: Risikotragung bei fehlenden oder unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung Zitat · Antworten

Zitat von ultratrieur
Da kommt mir noch so eine Frage in den Sinn...
Wie ist in einem Leistungsverzeichnis zur Sanierung einer Holländermühle eine Position zu verstehen "Überprüfung des Drehkranzes"? Ganz unbedarft würde ich denken, da schaut jemand drauf und macht eine Liste der Dinge, die ausgetauscht, erneuert oder sonstwie angefasst werden müssen. Richtig?

Nun werden an dieser Stelle aber für die "Überprüfung" ca. 80 Stunden im Angebot angesetzt. Was kann ich als Auftraggeber mit Fug und Recht erwarten, wenn diese 80 Stunden abgeleistet sind??

Eine "Überprüfung" ist in meinen Augen eine "Ist Zustand" Feststellung! Damit der Verschleiß oder tatsächliche Grad der Benutzung festgestellt werden kann ist als Vergleich der "Neu-Zustand" relevant! Also Vergleich zwischen "Ist Zustand und Neu Zustand" Im Fall eines kleinen oder mittleren Flugzeugtriebwerks kann ich mir den zeitlichen Aufwand durchaus vorstellen. Bei einer großen Überprüfung wird so ein Triebwerk komplett zerlegt! Sind in den 80 Stunden auch Kranarbeiten mit angegeben? Oder hat der "Mühlenbauer" so einen langen Anfahrtsweg? Die Conkord ist wie bekannt nicht mehr im Dienst. Wenn der Mühlenbauer den Montagekran als Bausatz im Container anlandet wegen spezieller juristischen Regelungen? So eine Transatlantiküberquerung dauert seine Zeit! Vieleicht kann Flachmüller den Überseecontainer direkt an der Mühle abliefern. Dann hätte man die Verladezeit auf den LKW gespart.

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Schmiede



Beiträge: 509

24.05.2011 09:52
#36 Obere Bauaufsichtsbehörde Zitat · Antworten

Die Obere Bauaufsichtsbehörde kann nach § 24 eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 18 Abs. 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2) ,(§ 23 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach (§ 16 Abs. 6), oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach (§ 16 Abs. 5),

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Hessen. 2Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind-, stehen den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Stellen gleich. 3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

Der DVS - DEUTSCHER VERBAND FÜR SCHWEIßEN UND VERWANDTE VERFAHREN E.V.
Das Verzeichnis der Betriebe mit Herstellerqualifikation (Eignungsnachweis) zum Schweißen im bauaufsichtlichen Bereich ermöglicht den Besteller, Hersteller mit Herstellerqualifikation zu suchen. Des weiteren soll nachstehendes Verzeichnis eine zusätzliche Möglichkeit der qalifizierten Suche bieten.
Adressen - Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalten

Quelle: DVS / www.jurpc.de / Wikipedia

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Schmiede



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24.05.2011 10:38
#37 Denkmalschutzbehörde Niedersachsen Zitat · Antworten

In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der Kulturhoheit der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein Öffentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz inländisch gelegener Kulturdenkmäler.

Denkmalschutzbehörde Niedersachsen
Der Verwaltungsaufbau der niedersächsischen Denkmalverwaltung ist zweistufig. Es gibt die Oberste Denkmalschutzbehörde, das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, das auch die Fachaufsicht ausübt, und als untere Denkmalschutzbehörde die Landkreise. Bei der der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege sollen das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammenarbeiten. Da hier Reibungsflächen entstehen können, kann die oberste Denkmalschutzbehörde anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden und anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig wird.

Landesbauordnung
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.

(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 zu sichern, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung oder die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige, Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln.

siehe auch § 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Quelle: Wikipedia/www.rechtslexikon-online.de/www.jurpc.de

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Schmiede



Beiträge: 509

02.06.2011 10:11
#38 Betriebsprüfung Klasse B oder C Zitat · Antworten

ABLAUF EINER BETRIEBSPRÜFUNG (KLASSE B ODER C) (Kleiner Eignungsnachweis)

Der Betrieb hat die Forderungen der DIN EN 729-3 zu erfüllen.
Die Betriebsprüfung beginnt mit einem Einführungsgespräch. An diesem nehmen die Betriebsleitung und die Schweißaufsichtsperson teil. Von dem Betriebs-prüfungsausschuss werden allgemeine Punkte zu der DIN 18 800, Teil 7, aufgezeigt und der Ablauf der Betriebsprüfung erläutert. Der Betrieb stellt das eigene Betätigungsfeld vor.
Im Anschluss an das Einführungsgespräch findet eine Betriebsbegehung statt. Dabei werden Materiallager, die Kennzeichnung der unterschiedlichen Werkstoffe, die Lagerung der Schweißzusatzwerkstoffe, der Zustand der Schweißstromquellen, die Massekabel, der Zusammenbau der Schweißkonstruktion, die Schweißfolge und die schweißgerechte Konstruktion überprüft.

Das Fachgespräch mit der Schweißaufsichtsperson dient dazu, festzustellen, ob ein genügendes Maß an Sachkenntnis, Fachwissen und Erfahrung vorhanden ist, um alle qualitätssichernden Maßnahmen bei der Herstellung geschweißter Bauteile einzuleiten und sowohl im Betrieb als auch auf der Baustelle verantwortlich zu überwachen. Die Schweißaufsichtsperson kann hierbei auf alle zur Verfügung stehenden Unterlagen zurückgreifen.

Folgende Themenkreise können angesprochen werden:


Schweißtechnische Verfahren und Geräte

Die im Betrieb eingesetzten Schweißstromquellen sind kurz zu beschreiben und die Regelung der Schweißparameter zu erläutern. Anhand einiger Beispiele ist die Wahl der im Betrieb verwendeten Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe zu begründen.

Verhalten der Werkstoffe beim Schweißen

Die chemische Zusammensetzung und die mechanisch-technologischen Werte der im Rahmen des beantragten Nachweises verwendeten Stähle sind zu benennen und zu erläutern. Die Unterschiede der Gütegruppen der zu verarbeitenden Stähle sind zu begründen. Begriffe verschiedener Wärmebehandlungen und deren Auswirkungen sind zu beschreiben. Aussagen verschiedener Werkstoffprüfverfahren sind gegenüberzustellen.

Konstruktion und Berechnung
Der Verlauf von Kräften und Momenten in Stahlkonstruktionen und Schweißverbindungen ist zu erläutern. Zulässige Spannungen der eingesetzten Werkstoffe - abhängig von der Belastungsart - sowie Begrenzungsmaße herzustellender Schweißkonstruktionen hat die Schweißaufsichtsperson zu nennen. Einige Konstruktionsdetailpunkte und die für eine fachgerechte Ausführung geschweißter Verbindungen notwendigen Angaben sind ebenfalls zu erklären.

Fertigung und Anwendungstechnik
Die Regeln der Arbeitssicherheit beim Umgang mit Gasen und elektrischer Energie sowie die besonderen Maßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen sind zu erläutern. Die Bewertungsgruppen für die Schweißnahtausführung nach der DIN EN 25817 und sonstige Toleranzangaben sind ebenfalls Bestandteil des Fachgespräches. Die Einteilung von Schweißerprüfungen und der Einsatz geprüfter Schweißer sind darzulegen.

Einsicht in die "betriebliche Fertigungsüberwachung"
Hierzu gehört die Einsicht in die Materialbescheinigungen nach der DIN EN 10204 und in die Übereinstimmungszertifikate und Datenkennblätter der Deutschen Bahn AG für Schweißzu-satzwerkstoffe. Anhand der Fertigungsunterlagen wird die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, die Zuordnung zum Personal und das Bestellwesen geprüft.

Bewertung der Schweißproben

Hier hat die Schweißaufsichtsperson nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Schweißproben normenkonform zu bewerten. Bei eventuell aufgetretenen Fehlern hat eine adäquate Beurteilung durch die Schweißaufsichtsperson zu erfolgen. Ursache und Maßnahmen zur Vermeidung sind darzulegen.

Normen und Vorschriften
Damit ein Schweißfachbetrieb auch normenkonform arbeiten kann, ist es unumgänglich, dass dem Betrieb die wichtigsten gültigen Normen der Schweißtechnik vorliegen. Diese befinden sich z. B. in dem DIN-Taschenbuch 191; Schweißtechnik 4; Auswahl von Normen für die Ausbildung des schweißtechnischen Personals.

Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!

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