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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an einer Bauleistung gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB / § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B beginnt mit der Abnahme der Bauleistung gem.§ 640 BGB / § 13 VOB/B zu laufen. Eine Sonderreglung für versteckte oder verdeckte Mängel, d. h. eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch, noch in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vorgesehen. Der Unternehmer/Auftragnehmer haftet für Mängel seines Werks auch über die jeweilige Mängelfrist hinaus, wenn er dem Besteller/Auftraggeber einen Mangel entweder arglistig verschwiegen hat oder dieser Mangel auf ein Organisationsverschulden des Bestellers/Auftragnehmers beruht. Beruft sich der Besteller/Auftraggeber auf das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer/Auftragnehmer, so muss er beweisen, dass der Besteller/Auftragnehmer den Mangel kannte und das ihm eine Mitteilungspflicht oblag.
Die Frage, ob bei sog. Organisationsverschulden des Bestellers/Auftragnehmers eine über die Regelungen des § 634 a BGB/ § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B hinausgehende Mängelbeseitigungsfrist vorliegen kann, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1992 bejaht. Das Gericht ließ Besteller/Auftragnehmers für einen Mangel haften, der bei richtiger Organisation des Bauablaufs ganz sicher vermieden worden wäre. Im zu entscheidenden Fall ist ein Fertigteilbetondach eines Bauobjekts eingestürzt. Die Durchführung des Bauvorhabens erfolgte so laienhaft, dass selbst bei einfachster Überprüfung der Ausführung und Kontrolle auf Mängel, diese „jedermann in's Auge springen müssten“.
Nach Auffassung des BGH war die Überprüfung des Herstellungsprozesses und der Abnahme völlig unzureichend. Dies stellte sich nach Ansicht des BGHs als ein so grober Verstoß gegen die Pflichten des Unternehmers/Auftragnehmers dar, dass der Auftragnehmer für diese Folgen auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht (a.F.) zu haften habe. Nach heutiger Rechtslage würde ein Besteller/Auftragnehmer in diesen seltenen Ausnahmefällen max. während eines Zeitraums von 10 Jahren haften.
Sollten Mängel erst nach Übernahme des Gebäudes offenkundig werden, muss man auf eine vollständige Dokumentation der Baustelle mit Angaben zur ausführenden Firma und den damals abgeschlossenen Verträgen zurückgreifen können, um daraus Ansprüche geltend machen zu können. Bei schwerwiegenden Mängeln sollte man sich professioneller Hilfe bedienen (Fachgutachten, RA)!
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Einen wichtigen Aspekt stellt die Betreiberverantwortung dar. Sie besteht gegenüber den Beschäftigten, der Umwelt, Dritten und Behörden. Zur Betreiberverantwortung gehört die Ergreifung von Schutzmaßnahmen im Betrieb, der Umweltschutz, die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht Behörden Auskunft zu erteilen.
Definition und Bedeutung der Betreiberverantwortung Aus dem Betrieb von Gebäuden und Anlagen ergeben sich für jede Unternehmung zahlreiche Pflichten. Unter besonderem gesetzlichen Schutz stehen dabei Individuum und Umwelt. Der Gesetzgeber hat hierzu über 350 Gesetze und Verordnungen erlassen, deren Komplexität und Umfang ständig zunimmt. Parallel dazu finden sich Interessensgruppen wie die Berufsgenossenschaften oder die Schadensversicherer, die weitere Anforderungen an die einzelnen Branchen und Institutionen stellen.
Wenn etwas passiert, dann ist es bereits zu spät und den Schaden haben insbesondere die vom Unfall betroffenen Geschädigten. Eine Befreiung von Schuld ist nur dann möglich, wenn ein Nachweis erbracht werden kann, dass alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt bzw. alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Entlastung begründbar zu machen. Der Nachweis über unabweisliche Schäden ist i.d.R. die Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der unabhängige Gutachter versuchen, den Verantwortlichen für das Dilemma ausfindig zu machen. Die Realisierung einer weitgehenden Prävention ist durch ein Risikomanagement und einer vernetzten Dokumentation möglich, die aus Anweisungen und Nachweisen besteht.
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Andreas
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Quelle: Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG
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Andreas
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Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz – BauPG)
{...}
§ 4 Allgemeine Anforderungen (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CEKennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.
§ 5 Brauchbarkeit (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
§ 12 Abnahme (1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Siehe auch Abs.(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. (5) 2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. (5) 3.Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. (6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 98Auftraggeber Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, 2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, 4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind, 5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, 6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.
Quellenangabe: Bundesministerium der Justiz / juris GmbH Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
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Andreas
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Mitgliedsunternehmen, die Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 175 Absatz 2 SGB III sind, erhalten grundsätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einem konkreten Auftraggeber.
Der § 175 Absatz 2 SGB III lautet: „Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1.“ Wesentliche Inhalte der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung sind neben dem (potenziellen) Auftraggeber die Unternehmensteile, mit denen die Betriebe bei der BG BAU eingetragen und veranlagt sind, sowie die Jahres-Gesamt-Arbeitsentgelte, die den aktuellen Beitragsvorschüssen des Unternehmens zugrunde liegen. Darüber hinaus werden mit der Bescheinigung die bestehende Mitgliedschaft des Betriebes bei der BG BAU sowie die Erfüllung seiner bis zur Ausstellung bestehenden Zahlungsverpflichtungen bestätigt. Letztlich ist auch eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten angegeben.
Diese umfangreichen Angaben ermöglichen es einem Auftraggeber, das Unternehmen des Auftragnehmers hinsichtlich folgender Fragestellungen zu prüfen:
• Besteht eine Mitgliedschaft bei der BG BAU und sind die bisher angefallenen Beiträge und Beitragsvorschüsse bezahlt worden? • Passen die bei der BG BAU erfassten und veranlagten Unternehmensteile zu dem auszuführenden Auftrag? • Sind die der BG BAU gemeldeten Arbeitsentgelte für das Volumen des Auftrags ausreichend? Gruß aus der Schmiede! Andreas
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Rutenrohlinge als Hohlkastenprofil mit Herstellerqualifizierung im bauaufsichtlichen Bereich,einer historischen Windmühle. Probleme und Streitigkeiten bei der Bauausführung können vermeiden werden! Fachbetriebe sind für die zu erbringende Bauleistung auszuwählen. Der Gesetzgeber hat schon vor Jahren ein Regulativ eingeführt, das Schweißfachbetriebe mit einer entsprechenden Fachkompetenz fordert und die Erfüllung spezieller Anforderungen durch eine besondere Art der Herstellerqualifikation dokumentiert. Es gilt die gesetzlichen Forderungen deutlich und nachvollziehbar zu machen. Der Kunde soll einen klaren Bezug zu geltenden Vorschriften und Normen sowie deren Zusammenwirken erhalten.
Für die Ausführung öffentlicher Bauaufträge wird grundsätzlich der Bezug zur Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hergestellt. In den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) sind die Anforderungen nach DIN 18335 für Stahlbauarbeiten und dieDIN 18360 für Metallbauarbeiten enthalten. Beide fordern für die Ausführung von Schweißarbeiten an dynamisch beanspruchten Bauteilen die Beachtung der DIN 18800-7:2008-11 Klasse E. Speziell im Stahlrutenbau für historische Windkraftanlagen und Anlagen die nicht unter Leistung drehen, kann ein Auftraggeber von seinem Lieferanten die Vorlage einer Herstellerqualifikation der Klasse E verlangen. Die vertraglichen Forderungen ist privatrechtlicher Natur und gelten in jedem Fall!
Grundlage für die Errichtung und Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die Bauordnung. Da diese in jedem Bundesland einzeln erlassen wird, soll hier auf die Musterbauordnung (MBO) Bezug genommen werden. Gemäß § 17 Abs. 5 MBO müssen Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete betriebliche Einrichtungen verfügen. Um welche Bauprodukte es sich handelt und für welche Bauarten dies zutrifft, regelt die Bauordnung nicht. Hierzu wurde die Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) erlassen. Hierin heißt es: Für die Herstellung nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile wie Eisenbahn- und Straßenbrücken, Antennentragwerke, Kranbahnen, Stahlschornsteine, Fliegende Bauten und andere dynamisch beanspruchte Bauteile muss der Betrieb über eine Herstellerqualifikation der Klasse E verfügen. Hier sind der Schweißfachingenieur als Schweißaufsicht und geprüfte Schweißer gefordert. Sofern die Anforderungen nach DIN EN ISO 3834 (alte DIN EN 729) vom Betrieb erfüllt werden und die Betriebsprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ein positives Ergebnis zeigt, stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist maximal 3 Jahre gültig und wird für den Betrieb bzw. dessen Fertigungsstätte ausgestellt. Neben dem Herstellernamen und Fertigungsort, der Klassifikation, den Werkstoffen, Schweißprozessen und der Geltungsdauer wird die verantwortliche Schweißaufsichtsperson ( Schweißfachingenieur) in der Bescheinigung genannt. Die in der Herstellung beauftragten Schweißer müssen am Tag der zu erstellenden Schweißung über eine gültige Schweißerprüfbescheinigung verfügen. Die Gültigkeit der Schweißerprüfbescheinigung beträgt nur 2 Jahre!
Der Autraggeber sollte vor Bestellung der Stahlruten, die gültige Herstellerqualifikation der Klasse E und die gültigen Schweißerprüfbescheinigungen vom Hersteller bzw. Lieferant der Stahlruten einfordern! Der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) hat ein Verzeichnis fast aller Betriebe mit gültigem Eignungsnachweis / gültiger Herstellerqualifikation anerkannter Schweißfachbetriebe ins Internet gestellt. Insbesondere für beschränkte Ausschreibungen oder für öffentliche Beschaffungen lassen sich hier gezielt qualifizierte Betriebe finden.
Der Betrieb der die Ruten an der Windmühle montiert, sollte seine fachliche Kompetenz durch den Eintrag in der zuständigen Handwerksrolle, dem Auftraggeber, mit der Handwerkskarte bestätigen.
Der Betrieb sollte auch die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft dokumentieren! Alte Gefahrklasse 8,5 für Hochbau aller Art! Neue Gefahrklasse 16,1 für Hochbau aller Art!
Es besteht für den Bauherrn die Verpflichtung Fachkräfte mit dem Bau zu beauftragen, sofern der Bauherr selbst nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt. Der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) hat ein Verzeichnis fast aller Betriebe mit gültigem Eignungsnachweis / gültiger Herstellerqualifikation anerkannter Schweißfachbetriebe ins Internet gestellt. Insbesondere für beschränkte Ausschreibungen oder für öffentliche Beschaffungen lassen sich hier gezielt qualifizierte Betriebe finden.
Der Betrieb der die Ruten an der Windmühle montiert, sollte seine fachliche Kompetenz durch den Eintrag in der zuständigen Handwerksrolle, dem Auftraggeber, mit der Handwerkskarte bestätigen.
Der Betrieb sollte auch die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft dokumentieren! Alte Gefahrklasse 8,5 für Hochbau aller Art! Neue Gefahrklasse 16,1 für Hochbau aller Art!
Es besteht für den Bauherrn die Verpflichtung Fachkräfte mit dem Bau zu beauftragen, sofern der Bauherr selbst nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt.
Quellenangabe: ZDH/DVS
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Zitat Beide fordern für die Ausführung von Schweißarbeiten an dynamisch beanspruchten Bauteilen die Beachtung der DIN 18800-7:2008-11 Klasse E. Speziell im Stahlrutenbau für historische Windkraftanlagen und Anlagen die nicht unter Leistung drehen, kann ein Auftraggeber von seinem Lieferanten die Vorlage einer Herstellerqualifikation der Klasse E verlangen. Die vertraglichen Forderungen ist privatrechtlicher Natur und gelten in jedem Fall
Die Erfüllung einer DIN ist mitnichten eine privatrechtliche Angelegenheit! Wie will der den Fertigungsbetrieb eine vernünftige Dokumentation nach MRL machen wenn er keine Normen heran zieht bzw. wie will er die Konformitätsbewertung machen wenn er nicht mit den Normen konform geht???
Das von Dir verlinkte Verzeichnis der Fachbetriebe mit Zertifikat nach DIN 18800 kann wohl nix taugen! Da fehlt ein namentlich bekannter norddeutscher Anbieter von Stahlruten!
Oder wie oder was - ich verstehe gerade gar nix mehr .
Zitat von UltrtrieurDas von Dir verlinkte Verzeichnis der Fachbetriebe mit Zertifikat nach DIN 18800 kann wohl nix taugen! Da fehlt ein namentlich bekannter norddeutscher Anbieter von Stahlruten!
Ich hab das Merkblatt zur Erteilung einer Bescheinigung für die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2008-11 verlinkt! Ich verstehe nicht was du meinst? Wie lautet der Text?
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Zitat von SchmiedeIch hab das Merkblatt zur Erteilung einer Bescheinigung für die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2008-11 verlinkt! Ich verstehe nicht was du meinst? Wie lautet der Text?
Ich bezog mich auf das hier:
Zitat Der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) hat ein Verzeichnis fast aller Betriebe mit gültigem Eignungsnachweis / gültiger Herstellerqualifikation anerkannter Schweißfachbetriebe ins Internet gestellt. Insbesondere für beschränkte Ausschreibungen oder für öffentliche Beschaffungen lassen sich hier gezielt qualifizierte Betriebe finden.
Und da finde ich eben diesen von mir durch Bild einer schönen Urkunde benannten Betrieb nicht. Da es sich dabei nicht um einen unfähigen Wald- und Wiesenbetrieb oder einen kommunalen Bauhof handelt sondern um einen ausgewiesenen Fachbetrieb mit hervorragendem Ruf, muss wohl die Liste irgendwie Lücken haben!! Wo gibt's die vollständige Liste??
Zitat von UltrtrieurListe irgendwie Lücken haben!! Wo gibt's die vollständige Liste??
Verstanden! Naja Flo was soll ich da jetzt drauf antworten? Gib mal die Postleitzahl in der Komfortsuche ein und einen Radius! Wenn du einen geprüften Betrieb haben möchtest.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Wer nicht lesen will, der soll es sein lassen!
Zitat von UltrtrieurListe irgendwie Lücken haben!! Wo gibt's die vollständige Liste??
Verstanden! Naja Flo was soll ich da jetzt drauf antworten? Gib mal die Postleitzahl in der Komfortsuche ein und einen Radius! Wenn du einen geprüften Betrieb haben möchtest.
Nee, lies mal das Kleingedruckte auf der Seite - die in der Komfortsuche gezeigten Betriebe müssen sich da kostenpflichtig anmelden. Da wirst Du also nur gefunden, wenn Du löhnst. In der einfachen Suche kann man sich nach PLZ-Bereichen und dann alphabetisch durch angeblich ALLE Betriebe mit IRGEND EINEM "Schein" hindurch klicken. Und da isser eben nicht dabei... Oder bin ich blind??? {Forenedit on} Oh Mann, Zitat im Zitat, nur welches ist gemeint? Der liebe Flo lernts wohl nie! {Forenedit off}
Zitat von DVSBei Firmen mit Herstellerqualifikation (Eignungsnachweis) zahlreicher anerkannten Stellen ist der Komforteintrag in der Gebühr für die Herstellerqualifikation (Eignungsnachweis) enthalten. Andere Firmen können sich bei fehlendem Komforteintrag an ihre anerkannte Stelle wenden. Weitere Auskunft erhalten Sie per E-Mail oder telefonisch von Herrn Dipl.- Ing. Aryus, SLV-Duisburg NL GSImbH, Tel. 0203/3781-218;
Verstanden!
Zitat von Schmiede vom 18.05.11_10:47Der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) hat ein Verzeichnis fast aller Betriebe mit gültigem Eignungsnachweis / gültiger Herstellerqualifikation anerkannter Schweißfachbetriebe ins Internet gestellt.
vielleicht ist das eine Lösung deiner Frage? Ich finde es allerdings seltsam, wenn ein Betrieb noch nicht einmal auf seiner Internet Seite auf Qualifikationen hinweist.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Gerade lese ich nun, dass die hier bereits viel zitierte DIN 18800-7 auch schon wieder halb oder ganz auf der Kippe ist und wir nun die Freude haben, uns stattdessen mit der DIN EN 1090 auseinader zu setzen.
An Stelle der "eindimensionalen" Betrachtung der Klassen A bis E in der "alten" DIN 18800-7 tritt nun ein System, das ähnlich der Risikographen bei der Maschinensicherheit mit einbezieht, welche Folgen ein Versagen der Stahlkonstruktion hat (siehe S. 25 des verlinkten Dokuments).
Bezüglich der Ruten sehe ich "Schwierige Fertigungsbedingungen", eine "komplexe Beanspruchung" und "hohe Schadensfolgen" (ggf. könnte man auch über mittlere Schadensfolgen nachdenken, wenn klar ist, wie viele Tote denn die Grenze dafür darstellen).
Ähnlich wie bei der "alten" Einteilung der Zertifikate bewegen wir uns also auch nach dem neuen System mit den Mühlenruten im Bereich höchster Anforderungen an den Fertigungsbetrieb. Hier heißt das jetzt Ausführungsklasse "EXC4".
Stellen sich mir nur die Fragen: gilt das schon? Wenn ja, wie sind die Übergangsfristen für Betriebe mit Zertifizierung nach DIN 18800-7? Wie verhält sich das im europäischen Wettbewerb wenn ich z.B. in den Niederlanden Ruten beziehe und der dortige Betrieb mit Sicherheit nicht nach deutscher (D)IN 18800-7 zertifiziert ist???
Noch so ein interessantes "Feature" des verlinkten Dokuments: auf S. 30 findet sich ganz unten folgende Passage
Zitat Offensichtlich gibt es hier Definitionsfragen und Grenzfälle, die nur aus der Norm heraus nicht eindeutig beantwortet werden können. Es gibt daher bei Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) einen Arbeitskreis „1090“, der eine Liste von Bauteilen erarbeitet, die dann jeweils eindeutig einer EX-Klasse zugeordnet sind.
Wären wir einen Schritt weiter, wenn dieser Arbeitskreis hochoffiziell feststellen würde, dass Stahlruten zur Ausführungsklasse EXC4 gehören??? Oder wäre das ein Beitrag zur Überregulierung und Überfrachtung unserer "Branche" mit Regelwerken, die da nicht hin gehören??? Ich will ja auch nicht, dass niemand mehr Flügel an Mühlen hängt weil alle das für viel zu gefährlich halten!
Zitat von UltratrieurWären wir einen Schritt weiter, wenn dieser Arbeitskreis hochoffiziell feststellen würde, dass Stahlruten zur Ausführungsklasse EXC4 gehören??? Oder wäre das ein Beitrag zur Überregulierung und Überfrachtung unserer "Branche" mit Regelwerken, die da nicht hin gehören??? Ich will ja auch nicht, dass niemand mehr Flügel an Mühlen hängt weil alle das für viel zu gefährlich halten!
In Gesprächen wurde mir erörtert das Atennenmasten (z.b. Funkanlagen auf Gebäuden) schon einer dynamischen Belastung unterliegen (Windlasten) und einer entsprechenden Bearbeitung bedürfen. Ich denke, das Mühlenflügel einer stärkeren Belastung unterliegen.
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Zitat von Ultratrieur vom 18.05.2011 12:04Uhr #9 RE: Herstellerqualifizierung"Das von Dir verlinkte Verzeichnis der Fachbetriebe mit Zertifikat nach DIN 18800 kann wohl nix taugen! Da fehlt ein namentlich bekannter norddeutscher Anbieter von Stahlruten! "
Habe mich mal ein wenig schlau gemacht. Die von mir angegebene Adresse des DVS, siehe Zitat Schmiede vom 18.05.2011 10:47Uhr #7 Herstellerqualifizierung : Der Koordinierungsausschuss der anerkannten Stellen für Metallbauten im bauaufsichtlichen Bereich (KoA) hat ein Verzeichnis fast aller Betriebe mit gültigem Eignungsnachweis / gültiger Herstellerqualifikation anerkannter Schweißfachbetriebe ins Internet gestellt. Insbesondere für beschränkte Ausschreibungen oder für öffentliche Beschaffungen lassen sich hier gezielt qualifizierte Betriebe finden.
Zum jetzigen Zeitpunkt [19.05.2011] ist die genannte Firma (Mühlenbaufirma) nicht im Besitz einer aktuellen/gültigen Eignungsprüfung!
Die Datenbank wird kontinuierlich auf den neuesten Stand gehalten und ein späterer Eintrag ist somit möglich, wenn alle relevanten Anforderungen geprüft und bestätigt sind. Es besteht auch die Möglichkeit das ein Betrieb X/Y aus der Datenbank entfernt wird, z.B. auf Grund von Untersuchungen. Aus dieser Sicht ist es verständlich schon bei Angebotsabgabe die Herstellerqualifikation mit einzufordern!
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Ui, da ist wohl das eine Kind schon dabei, in den Brunnen zu fallen obwohl andere schon drin liegen . Kann man im freien Fall noch schwimmen lernen?
Und für Jana & Co. ist das auch nicht ohne Bedeutung... ich finde Herrn Teubener nicht!!!! Oder liegt das daran, dass in der Location in der Ruhrstraße 14, Erfurt gar nicht gefertigt wird sondern "nur" geplant und gezeichnet? Gibt es am Ende noch einen Fertigungsbetrieb von dem wir noch nichts wissen? Das würde die Problematik der Syrauer Flügel ja noch spannender machen!!
Zitat von Ultratrieur Ui, da ist wohl das eine Kind schon dabei, in den Brunnen zu fallen obwohl andere schon drin liegen . Kann man im freien Fall noch schwimmen lernen?
Ich würde das aus jetziger Sicht noch nicht dramatiesieren! Es kann ja durchaus sein das der genannte Betrieb vor 2 Wochen noch in Besitz einer Zulassung war. Und nächste Woche wieder eingetragen ist. Also Vorsicht mit Äusserungen! Wenn jedoch andere Erkenntnisse eintreten sollten, sehe ich mächtige Probleme für Auftragnehmer und Auftraggeber!
Gruß aus der Schmiede!
Andreas
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Zitat von ultratrieurich finde Herrn Teubener nicht!!!!
Oh nein, ich muss mein Urteil revidieren und mich auf diesem Wege bei Herrn Teubener entschuldigen!!! Ich war blind bzw. ist die Suchfunktion nicht gerade komfortabel!!
Ich erkläre also an dieser Stelle ganz ausdrücklich, dass die Fa. Labor für Statik und Stahlbau Heinz-Günter Teubener, Erfurt über ein gültiges Zertifikat der Klasse D nach DIN 18800-7 verfügt!
Allerdings dürfte das die Probleme hinsichtlich einer Zulassung zum Schweißen von dynamisch belasteten Bauteilen nicht gerade geringer machen. Sollte meine o.g. Recherche den Tatsachen entsprechen, hätten weder die Flügel in Linda, noch die in Syrau oder Immendorf abgenommen werden dürfen!! Oh man... ich bin mal gespannt, was das noch für Kreise zieht!!!